Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

  1. An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muss das Fahrzeug mit Maschinenantrieb führen:

    • bei Nacht:

      1. außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; dieses muss etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;

      2. statt des Hecklichts nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c ein gelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehen werden kann;

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 4

      Bild 4

    • bei Tag:
      einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen letztere an den äußeren Enden eingefasst ist. Der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

      Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 4

      Bild 4

  2. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muss jedes dieser Fahrzeuge führen:

    • bei Nacht:
      ein drittes Topplicht; dieses muss etwa 2,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 5

      Bild 5

    • bei Tag:
      den Zylinder nach Nummer 1.

      Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 4

      Bild 4

    Das gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.

  3. Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:

    • bei Nacht:
      ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht, das mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muss. Diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet;

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 6

      Bild 6

    • bei Tag:
      einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

      Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 6

      Bild 6

    Wenn jedoch

    1. eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, muss sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen und zwar eines auf der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte,

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 7

      Bild 7

    2. eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 8

      Bild 8

      Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 8

      Bild 8

    Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, dass sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.

  4. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:

    1. das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 9

      Bild 9

    2. das Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c. Bilden mehr als zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluss des Verbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Hecklicht zu führen.

    3. Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 10

      Bild 10

  5. Auf den Reeden brauchen Schleppverbände, die aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge bestehen, die Tagbezeichnung nach diesem Paragrafen nicht zu führen.

  6. Dieser Paragraf gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.

Stand: 01. März 2007