Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel

  1. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle und Kegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

  2. Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.

  3. Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen:

    1. für Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser;

    2. für Bälle 0,60 m im Durchmesser;

    3. für Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche;

    4. für Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.

  4. Für Kleinfahrzeuge dürfen entgegen Nummer 3 Signalkörper mit geringeren Abmessungen, die im Verhältnis zur Größe des Kleinfahrzeugs angemessen sind, verwendet werden. Sie müssen jedoch so groß sein, dass sie gut gesehen werden können.

Stand: 01. Oktober 1997