§ 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
- Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle und Kegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
- Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
- Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen:
- für Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser;
- für Bälle 0,60 m im Durchmesser;
- für Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche;
- für Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.
- für Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser;
- Für Kleinfahrzeuge dürfen entgegen Nummer 3 Signalkörper mit geringeren Abmessungen, die im Verhältnis zur Größe des Kleinfahrzeugs angemessen sind, verwendet werden. Sie müssen jedoch so groß sein, dass sie gut gesehen werden können.
Stand: 01. Oktober 1997