Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreitetn:

1. Elbe-Lübeck-Kanal

1.1
km 0,00 bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)

Fahrzeug/Schubverband

LängeBreiteAbladetiefe
80,00 m9,50 m2,00 m

soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt ist

1.2
km 0,00 bis km 59,170 (Umschlaganlage Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg Ost)

Fahrzeug/Schubverband

LängeBreiteAbladetiefe
80,00 m8,30 m2,10 m

- von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -

1.3
km 59,17 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg Ost) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)

a. Fahrzeug

LängeBreiteAbladetiefe
110,00 m11,45 m2,30 m

b. Schubverband

LängeBreiteAbladetiefe
125,00 m9,60 m2,30 m

- von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei einem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe -

2. Kanaltrave km 0,00 bis km 5,57 (Hubbrücken in Lübeck)

Fahrzeug/Schubverband

LängeBreiteAbladetiefe
80,00 m9,50 m2,10 m

- bei einem Wasserstand am Pegel Hubbrücken unter 500 cm verringert sich die Abladetiefe um das jeweilige Maß des geringeren Wasserstandes; von km 4,26 bis km 5,57 darf die Abladetiefe auf bis zu 2,50 m erhöht werden, wenn der Wasserstand am Pegel Hubbrücken 500 cm (Mittelwasserstand) erreicht hat -

Stand: 09. November 2019