Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 17.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

  1. Die Magdeburger Stromstrecke von km 324,50 bis km 327,20 ist bei Wasserständen unter 400 cm am Pegel Magdeburg eine Fahrwasserenge.

  2. Die Einfahrt in die Fahrwasserenge nach Nummer 1 wird durch Signallichter geregelt. Sie bedeuten:

    1. ein festes rotes Licht:
      Verbot des Einfahrens. Ein Fahrzeug hat nach Möglichkeit außerhalb der Fahrrinne so anzuhalten, dass der Gegenverkehr sicher passieren kann;

    2. ein festes grünes Licht:
      Erlaubnis zum Einfahren.

    Das Verbot der Einfahrt ist zu beachten. Bei außer Betrieb genommenen Lichtern finden die Bestimmungen des § 6.07 Anwendung.

  3. Die Lichter nach Nummer 2 befinden sich für

    1. die Talfahrer
      am westlichen Widerlager der Sternbrücke bei km 325,10 und

    2. die Bergfahrer
      an der Mündung Zollelbe bei km 327,10.

  4. Bei Wasserständen von 400 cm und mehr am Pegel Magdeburg-Strombrücke findet die Regelung nach Nummer 2 keine Anwendung.

  5. Einzeln fahrende Schub- oder Schleppfahrzeuge mit jeweils einer Länge von nicht mehr als 33,00 m oder Kleinfahrzeuge können abweichend von Nummer 2 Buchstabe a auch dann in die Fahrwasserenge nach Nummer 1 einfahren, wenn die Einfahrt durch ein rotes Licht gesperrt ist. Sie haben jedoch einem entgegenkommenden Fahrzeug die ungehinderte Vorbeifahrt zu gewähren.

  6. Bei der Einfahrt in den oberen Schleusenhafen der Doppelschleuse Geesthacht hat ein Talfahrer Vorfahrt. Ein Schleppverband muss spätestens nach der Einfahrt in den oberen Schleusenkanal die Länge der Schleppverbindungen auf 50,00 m oder weniger kürzen. Abweichend von den §§ 7.02 und 7.03 ist das Liegen und die Benutzung der Anker im oberen Schleusenkanal gestattet.

Stand: 01. Februar 2012