§ 17.03 Zusammenstellung der Verbände
- In einen Schleppverband dürfen
- in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge und
- in der Bergfahrt höchstens drei Anhänge
- in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge und
- Werden in einem Schleppverband schwimmende Geräte unmittelbar hintereinander geschleppt, werden sie als Fahrzeug angesehen, wenn die Gesamtlänge des Schleppverbandes 80,00 m nicht überschreitet. Das an letzter Stelle eines Schleppverbandes nach Satz 1 eingestellte Fahrzeug muss mit einem Ruder versehen sein.
- Abweichend von § 1.02 Nummer 2 benötigt bei gekuppelten Fahrzeugen ein Fahrzeug, das nicht mehr als 80,00 m lang und nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet sind, keinen Schiffsführer, sondern untersteht dem Schiffsführer des Fahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist.
- Abweichend von § 1.09 Nummer 1 braucht bei gekuppelten Fahrzeugen das Ruder eines nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeugs nicht besetzt zu sein. In diesem Falle muss das Ruder festgestellt sein.
Stand: 01. Februar 2012