§ 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
- Ein Schubverband darf an seiner Spitze nur dann einen Trägerschiffsleichter mitführen, wenn
- es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt,
- der Trägerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder
- der Trägerschiffsleichter neben einem Schubleichter gekoppelt ist und zwischen seiner größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, der nicht mehr als wasserdicht angesehen werden kann, einen Abstand von mindestens 1,00 m hat.
- es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt,
- Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muss mit Ankern entsprechend der Binnenschiffsuntersuchungsordnung versehen sein; dies gilt nicht auf einem Schifffahrtskanal.
- Die zuständige Behörde kann auf kurzen Strecken für einen Schubverband mit höchstens zwei Trägerschiffsleichtern mit einer Verbandslänge bis 86,00 m Ausnahmen von Nummer 1 zulassen.
Stand: 01. Februar 2012