§ 3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
(Anlage 3: Bild 61)
- Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord
- zu rauchen,
- ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,
- eine brennende Zigarette in schwarzer Farbe oder
- ein entzündetes Streichholz in schwarzer Farbe
- zu rauchen,
- Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
Stand: 01. Februar 2012