§ 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
(Anlage 3: Bild 60)
- Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und
- einem schwarzen Sinnbild des Fußgängers oder
- einem schwarzen Sinnbild einer rufenden Person, die eine Hand abwehrend hochhält,
- einem schwarzen Sinnbild des Fußgängers oder
- Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
Stand: 01. Februar 2012