Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.30 Notzeichen

(Anlage 3: Bild 59)

  1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:

    1. bei Nacht:
      ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 59

      Bild 59

    2. bei Tag:
      eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.

      Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 59

      Bild 59

  2. Die Sichtzeichen nach Nummer 1 ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.

Stand: 01. Februar 2012