Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 127 Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen

Bis zum 17. Januar 2038 gilt abweichend von § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, als Befähigungsnachweis für das Führen eines Fahrzeugs auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch ein Befähigungszeugnis für Kapitäne oder Kapitäninnen, das im Einklang mit den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erteilt wurde. Dies gilt auch für das Führen eines Fahrzeugs unter Verwendung des Radars.

Stand: 07. Dezember 2021