Abschnitt 4 - Voraussetzungen für besondere Berechtigungen
§ 41 Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar
§ 42 Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken
§ 43 Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen
§ 44 Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände
§ 45 Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken
Stand: 07. Dezember 2021