Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 4 - Voraussetzungen für besondere Berechtigungen

§ 41 Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar

§ 42 Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken

§ 43 Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen

§ 44 Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände

§ 45 Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken

Stand: 07. Dezember 2021