Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 10 Amtliche Mitteilung

Die Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregister geführt wird, teilen Tatsachen, die

  1. nach den §§ 12 und 17 Absatz 1 und 4 der Schiffsregisterordnung zum Binnenschiffsregister angemeldet werden,

  2. nach § 4 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung angegeben werden,

der Datei führenden Stelle nach § 9 Absatz 1 mit.

Stand: 21. März 2023