Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

33.300000 Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO)

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen Artikel der EmsSchO
3
Betroffener
4

Ordnungswidrigkeit nach § 15 EmsSchEV
5

Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
33.301000Nicht befolgen der durch Gebots- und Verbotszeichen getroffenen Anordnungen2 Absatz 2Sch
B
Absatz 1 Nummer 125150
33.302000Beschädigen oder beeinträchtigen der Erkennbarkeit von Schifffahrtszeichen2 Absatz 3JAbsatz 2 Nummer 12575
33.303000Führen oder Zeigen von Sichtzeichen oder Geben von Schallsignalen, die mit den vorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden können3 Absatz 1 Satz 2Sch
B
Absatz 1 Nummer 235100
33.304000Nicht sorgen für eine unverzügliche sachgemäße Instandsetzung der vorgeschriebenen Schallsignalanlagen

Bebußung nicht möglich, weil die Bußgeldbewehrung in der EmsSchEV einen falschen Bezug zu Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 statt Satz 3 herstellt
3 Absatz 2 Satz 3Sch
E
Absatz 2 Nummer 235100
33.305000Verstoß gegen die Vorschriften über den Gebrauch von Scheinwerfern oder anderen als den vorgeschriebenen Lichtern3 Absatz 3Sch
B
Absatz 1 Nummer 235100
33.306000Verstoß gegen die Vorschriften über das Mitführen, das Anbringen oder den Sichtbereich der vorgeschriebenen Sichtzeichen4 Absatz 1 Satz 2, 3Sch
B
Absatz 1 Nummer 335100
33.307000Unterschreitung der Lichter betreffenden vorgeschriebenen Mindesttragweite4 Absatz 2Sch
B
Absatz 1 Nummer 335100
33.308000Abweichen der zu führenden Flaggen und Tafeln von den vorgeschriebenen Maßen4 Absatz 4 Satz 1Sch
B
E
Absatz 1 Nummer 335100
33.309000Verwenden von Flaggen und Tafeln, deren Farben verblasst oder verschmutzt sind4 Absatz 4 Satz 2Sch
B
Absatz 1 Nummer 335100
33.310000Nicht führen der für kleine Fahrzeuge vorgeschriebenen Lichter6 Absatz 1Sch
B
Absatz 1 Nummer 435100
33.31100Nicht beachten des Fahrverbotes in Zeiten, in denen die Lichterführung vorgeschrieben ist;
Nicht mitführen oder nicht oder nicht rechtzeitig zeigen einer gebrauchsfertigen elektrischen Leuchte oder einer gebrauchsfertigen Laterne mit einem weißen Licht
6 Absatz 2Sch
B
Absatz 1 Nummer 535100
33.31200Nicht führen der für Maschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe vorgeschriebenen Sichtzeichen7Sch
B
Absatz 1 Nummer 435100
33.31300Nicht führen der für Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, vorgeschriebenen Sichtzeichen8 Absatz 1 Satz 1, 2, Absatz 2Sch
B
Absatz 1 Nummer 435200
33.31400Nicht führen der für manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, oder der für schwimmendes Zubehör, das von Fahrzeugen, die baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, bei ihrem Einsatz verwendet wird, vorgeschriebenen Sichtzeichen9 Absatz 1, 2Sch
B
Absatz 1 Nummer 435100
33.31500Nicht führen der für festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen sowie schwer erkennbare Fahrzeuge und Gegenstände vorgeschriebenen Sichtzeichen10 Absatz 1, 2Sch
B
Absatz 1 Nummer 435100
33.31600Nicht oder falsch geben des vorgeschriebenen Achtungssignals12Sch
B
Absatz 1 Nummer 635100
33.31700Nicht oder falsch geben des Gefahr- und Warnsignals oder des Bleib-Weg-Signals13 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4Sch
B
Absatz 1 Nummer 635100
33.31800Nicht oder falsch geben des Bleib-Weg-Signals13 Absatz 2 Satz 5JAbsatz 2 Nummer 335100
33.31900Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot;
Nicht beibehalten der linken Fahrwasserseite;
Nicht ordnungsgemäß fahren außerhalb des Fahrwassers
15 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3Sch
B
Absatz 1 Nummer 735150
33.32000Unzulässig überholen;
Verstoß gegen ein Überholverbot;
Überholen auf der falschen Seite;
Nicht beachten der Vorsichtsmaßnahmen beim Überholen
16 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, 4 Satz 1, 2, Absatz 5Sch
B
Absatz 1 Nummer 735175
33.32100Verstoß gegen die Vorschriften über das Ausweichen und über das Begegnen gegenüber bestimmten Fahrzeugen, an bestimmten Stellen und innerhalb von bestimmten Strecken;
Nicht anzeigen des Linksausweichens;
Unzulässiges Linksausweichen
17 Absatz 1 bis 3, 4 Satz 2 bis 5Sch
B
Absatz 1 Nummer 725100
33.32200Verstoß gegen die Vorschriften über die Vorfahrt18 Absatz 1 bis 4, 6Sch
B
Absatz 1 Nummer 735250
33.32300Verstoß gegen die Vorschriften über die Fahrgeschwindigkeit19 Absatz 1 bis 3Sch
B
Absatz 1 Nummer 725150
33.32400Führen von Schlepp- und Schubverbänden, die zu viele Anhänge oder Schubleichter enthalten20Sch
B
Absatz 1 Nummer 835150
33.32500Befahren der Emsmündung ohne Erfüllung der schifffahrtspolizeilichen Voraussetzungen21 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2, Absatz 3Sch
B
Absatz 1 Nummer 9---500
33.32600Befahren bestimmter Wasserflächen ohne vorherige Meldung oder nicht wie vorgeschrieben;
Verstoß gegen ein Verbot über das Befahren von bestimmten Wasserflächen
21 Absatz 4, 5 Satz 1Sch
B
Absatz 1 Nummer 925100
33.32700Verstoß gegen Vorschriften über das Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren oder Segelsurfen22 Absatz 1 bis 4Sch
B
J
Absatz 1 Nummer 10
Absatz 2 Nummer 4
35100
33.32800Verstoß gegen ein Ankerverbot23 Absatz 1 Satz 1, 3, Absatz 4 Satz 1Sch
B
Absatz 1 Nummer 1135250
33.32900Unzulässiges Schleppen des Ankers oder unzulässiger Gebrauch zu Manövrierzwecken in bestimmten Bereichen23 Absatz 2Sch
B
Absatz 1 Nummer 1135100
33.330000Nicht einhalten der Verpflichtung der ständigen Ankerwache23 Absatz 5 Satz 1Sch
B
Absatz 1 Nummer 1125100
33.331000Unzulässig oder unvorschriftsmäßig anlegen und festmachen;
Nicht beachten der Vorsichtsmaßnahmen
24 Absatz 1, 2Sch
B
Absatz 1 Nummer 1225100
33.332000Verstoß gegen die Vorschriften über den Umschlag25 Absatz 1 bis 4Sch
B
Absatz 1 Nummer 13---150
33.333000Nicht ordnungsgemäß ankern oder festmachen von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern26 Absatz 1Sch
B
Absatz 1 Nummer 13---500
33.334000Nicht einhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstandes durch Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern26 Absatz 2Sch
B
Absatz 1 Nummer 1335250
33.335000Nicht einhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstandes durch andere Fahrzeuge26 Absatz 3 Satz 1Sch
B
Absatz 1 Nummer 1335250
33.336000Fehlen erforderlicher Schutzeinrichtungen gegen Funkenflug anderer Fahrzeuge26 Absatz 3 Satz 2Sch
B
Absatz 1 Nummer 13---750
33.337000Unzulässig längsseits liegen beim Füllen der Tanks mit Ballastwasser an festgemachten Tankschiffen, die nach dem Löschen bestimmter gefährlicher Güter nicht gereinigt und entgast worden sind, oder beim Reinigen und Entgasen26 Absatz 4Sch
B
Absatz 1 Nummer 13---750
33.338000Verstoß gegen die Vorschrift über die Möglichkeit von festgemachten Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, oder Fahrzeuge, die in deren Nähe liegen, jederzeit verholen zu können26 Absatz 5Sch
B
Absatz 1 Nummer 1325250
33.339000Unvorschriftsmäßiges Verhalten bei Schiffsunfällen oder bei Verlust von Gegenständen27 Absatz 1 bis 5Sch
B
Absatz 1 Nummer 1435200
33.340000Verkehr außergewöhnlich großer Fahrzeuge ohne Erteilung einer schifffahrtspolizeilichen Genehmigung28 Absatz 1 Nummer 1Sch
B
Absatz 1 Nummer 15---25 bis 1 000
33.341000Verkehr von Luftkissen-, Hochgeschwindigkeits-, Tragflächen- oder Bodeneffektfahrzeugen oder Katamaranen ohne Erteilung einer schifffahrtspolizeilichen Genehmigung28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe aSch
B
Absatz 1 Nummer 15---25 bis 1 000
33.342000Verkehr außergewöhnlicher Schub- oder Schleppverbände oder Schleppen schwimmender Anlagen oder bestimmter Fahrzeuge oder bestimmter Gegenstände ohne Erteilung einer schifffahrtspolizeilichen Genehmigung28 Absatz 1 Nummer 2Sch
B
Absatz 1 Nummer 15---250
33.343000Ungenehmigte Bergung bestimmter Fahrzeuge oder bestimmter schwimmender Anlagen oder bestimmter Gegenstände ohne Erteilung einer schifffahrtspolizeilichen Genehmigung28 Absatz 1 Nummer 3Sch
B
Absatz 1 Nummer 15---250
33.344000
  • Erprobung und Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen
  • Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können
ohne Erteilung einer schifffahrtspolizeilichen Genehmigung
28 Absatz 1 Nummer 4Sch
B
Absatz 1 Nummer 1555150
33.345000Parasailing ohne Erteilung einer schifffahrtspolizeilichen Genehmigung

Bebußung nicht möglich, weil sich die Bußgeldbewehrung des § 15 Absatz 2 Nummer 5 EmsSchEV gegen einen Veranstalter einer Veranstaltung wendet
28 Absatz 1 Nummer 5JAbsatz 2 Nummer 5---75 bis 250
33.346000Durchführen wassersportlicher Veranstaltungen auf dem Wasser ohne Erteilung einer schifffahrtspolizeilichen Genehmigung28 Absatz 1 Nummer 6VeranstalterAbsatz 2 Nummer 5---75 bis 250
33.347000Durchführen sonstiger Veranstaltungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, ohne Erteilung einer schifffahrtspolizeilichen Genehmigung

Bebußung nicht möglich, weil die Bußgeldbewehrung der EmsSchEV keinen Bezug zu § 28 Absatz 1 Nummer 7 enthält
28 Absatz 1 Nummer 7JAbsatz 2 Nummer 5---50 bis 200
33.348000Nicht erfüllen von Bedingungen und Auflagen einer erteilten schiffahrtspolizeilichen Genehmigung28 Absatz 3Sch
B
J
Absatz 1 Nummer 15
Absatz 2 Nummer 5
---200 bis 1 000
33.349000Nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abgeben der erforderlichen Meldung29 Absatz 1 bis 4, 5 Satz 2JAbsatz 2 Nummer 635200

Stand: 01. Juli 2015