Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

25.611000 Verhaltensregeln und Fahrregeln

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ der Talsperrenverordnung
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 24 Talsperrenverordnung
5
Verwarnungsgeld
Euro
6
Geldbuße
Euro
7
25.611010Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift über das Verhalten im Verkehr9 Absatz 1JAbsatz 3 Nummer 4Verwarnungsgeld und Geldbuße wie zu lfd. Nummern 22.210410 bis 22.210430Verwarnungsgeld und Geldbuße wie zu lfd. Nummern 22.210410 bis 22.210430
25.611020Nicht einhalten der vorgeschriebenen Abstände11 Absatz 1JAbsatz 3 Nummer 535200
25.611030Heranfahren oder heranschwimmen an ein Fahrgastschiff, eine Fähre oder ein Dienstfahrzeug der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasserschutzpolizei oder festmachen an den genannten Fahrzeugen11 Absatz 2 Nummer 1JAbsatz 3 Nummer 63575 bis 150
25.611040Behindern des An- oder Ablegens eines Fahrgastschiffes oder einer Fähre beim Baden11 Absatz 2 Nummer 2JAbsatz 3 Nummer 735150
25.611050Behindern der Zuwegung für berechtigte Nutzer zu einer Bootseinsatzstelle11 Absatz 2 Nummer 3JAbsatz 1 Nummer 22575
25.611060Stören oder behindern der berufsmäßigen Fischerei11 Absatz 2 Nummer 4JAbsatz 3 Nummer 835150
25.611070Festmachen an einem schwimmenden Schifffahrtszeichen, einem Baum oder einem Grenzstein11 Absatz 2 Nummer 5JAbsatz 3 Nummer 935125
25.611080Anlegen, einsetzen oder aussetzen eines Sportfahrzeuges an einer Schiffsanlege- oder Bootseinsatzstelle, obwohl die Fahrgastschiffe behindert werden11 Absatz 3JAbsatz 3 Nummer 1035150
25.611090Nicht sicherstellen, dass die Vorschriften über die Fahrregeln eingehalten werden23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d i. V. m. 13SchAbsatz 5 Nummer 955100 bis 250
25.611100Nicht sicherstellen, dass die Vorschriften über das Wasserskilaufen eingehalten werden23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f i. V. m. 14 Absatz 1, 3, 4SchAbsatz 5 Nummer 10Höhe des Verwarnungsgeldes bzw. der Geldbuße siehe lfd. Nummer 25.300000Höhe des Verwarnungsgeldes bzw. der Geldbuße siehe lfd. Nummer 25.300000
25.611110Nicht beachten des Verbots des Kitesurfens14 Absatz 5JAbsatz 3 Nummer 1155100 bis 150

Stand: 01. Juli 2015