Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

25.604000 Schiffsführer und Rudergänger

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ der Talsperrenverordnung
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 24 Talsperrenverordnung
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
25.604100Führen eines Fahrzeugs, ohne dazu geeignet zu sein5 Absatz 1 Satz 1, auch i. V. m. Absatz 2 Satz 1, 3JAbsatz 3 Nummer 3---150
25.604200Nicht sicherstellen, dass das Fahrzeug unter der Führung einer geeigneten Person steht23 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. 5 Absatz 1 Satz 1, dieser i. V. m. Absatz 2 Satz 1, 3EAbsatz 6 Nummer 1---250
25.604300Führen eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine, ohne mindestens 16 Jahre alt zu sein5 Absatz 2 Satz 2, auch i. V. m. Absatz 5SchAbsatz 5 Nummer 1---150
25.604400Nicht sicherstellen, dass der Schiffsführer eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt ist23 Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. 5 Absatz 2 Satz 2EAbsatz 6 Nummer 2---250
25.604500Nicht sicherstellen, dass das Ruder mit einer geeigneten Person besetzt ist5 Absatz 4SchAbsatz 5 Nummer 3 Buchstabe a55125 bis 250
25.604600Nicht sicherstellen, dass der Rudergänger eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt ist5 Absatz 4SchAbsatz 5 Nummer 3 Buchstabe b55125 bis 250
25.604700Führen eines Fahrzeugs, obowhl sich eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper befindet, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt5 Absatz 3 Satz 2SchAbsatz 5 Nummer 2---300 bis 2 500

Stand: 01. Juli 2015