Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

25.500000 Verordnung über den Betrieb der Fähren in der Binnenschifffahrt (Fährenbetriebsverordnung - FäV)

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ der FäV
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 16 FäV
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
25.501000Nicht oder nicht rechtzeitig durchführen oder nicht dulden einer Probefahrt4 Absatz 2 Satz 2ENummer 1 Buchstabe a---150
25.502000Nicht oder nicht rechtzeitig mitteilen eines festen Fahrplanes oder einer Fahrplanänderung5 Absatz 1ENummer 1 Buchstabe b3575 bis 150
25.503000Durchführen oder durchführen lassen des Fährbetriebs von einer nicht zugelassenen oder von einer nicht als zugelassen geltenden Anlegestelle6ENummer 1 Buchstabe c---150
25.504000Nicht dafür sorgen, dass die Hinweistafeln über das Verbot des Betretens des Fährführerstands oder des Maschinenraums angebracht sind7 Absatz 5 Satz 2ENummer 1 Buchstabe d2575
25.505000Nicht dafür sorgen, dass eine Hinweistafel mit dem Wortlaut der FäV angebracht ist14 Absatz 1 Satz 1ENummer 1 Buchstabe d2575
25.506000Entfernen, verändern oder unkenntlich machen einer Hinweistafel über die Militärlastenklasse14 Absatz 2 Satz 2ENummer 1 Buchstabe e2575
25.507000Nicht oder nicht rechtzeitig durchführen oder nicht dulden notwendiger Probefahrten4 Absatz 2 Satz 2SchNummer 2 Buchstabe a---150
25.508000Durchführen des Fährbetriebs von einer nicht zugelassenen oder von einer nicht als zugelassen geltenden Anlegestelle6SchNummer 2 Buchstabe b---150
25.509000Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift, dafür zu sorgen, dass die Tragfähigkeit der Fähre und die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten werden7 Absatz 1 Satz 1SchNummer 2 Buchstabe c35250
25.510000Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Verteilung von Personen, Fahrzeugen, Tieren oder sonstigen Gütern und das Abstellen von Fahrzeugen auf der Fähre eingehalten werden7 Absatz 2 Satz 1, 2SchNummer 2 Buchstabe c35150
25.511000Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift, Fahrstreifen zu markieren, wenn dies aus Stabilitätsgründen notwendig ist oder mehrere Fahrstreifen nebeneinander liegen7 Absatz 2 Satz 3SchNummer 2 Buchstabe c2575
25.512000Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift, dafür zu sorgen, dass die Ladeklappen vor Beginn der Fahrt soweit wie möglich angehoben werden und gegen Absenken gesichert sind7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1SchNummer 2 Buchstabe c55150
25.513000Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift, dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Absperrvorrichtungen während der Fahrt geschlossen sind7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2SchNummer 2 Buchstabe c55150
25.514000Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift, dafür zu sorgen, dass nach dem Festlegen nur der landseitige Zugang geöffnet ist7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 1SchNummer 2 Buchstabe c55150
25.515000Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift, dafür zu sorgen, dass bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter der geöffnete landseitige Zugang ausreichend beleuchtet wird7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2SchNummer 2 Buchstabe c35100
25.516000Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift, dafür zu sorgen, dass die landseitigen Verschlüsse der Landebrücken oder Landestege nur so lange geöffnet sind, wie die Fähre zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen an der Landebrücke oder dem Landesteg liegt7 Absatz 4SchNummer 2 Buchstabe c55150
25.517000Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift, dafür zu sorgen, dass bei Dunkelheit die für die Benutzer der Fähre bestimmten Räume und Decksflächen ausreichend beleuchtet sind7 Absatz 6 Satz 1SchNummer 2 Buchstabe c2575
25.518000Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift, dass die Beleuchtung der für die Benutzer der Fähre bestimmten Räume und Decksflächen die Erkennbarkeit der Bordlichter nicht beeinträchtigen und keine störende Blendwirkung haben darf7 Absatz 6 Satz 2SchNummer 2 Buchstabe c35100
25.519000Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift, dafür zu sorgen, dass während der Fahrt kein Betanken der Fähre durch Straßenfahrzeuge stattfindet7 Absatz 7SchNummer 2 Buchstabe c55150
25.520000Unerlaubtes Zulassen des Betretens, Befahrens oder Verlassens der Fähre8 Satz 1SchNummer 2 Buchstabe d35125
25.521000Einsatz einer Kahnfähre bei Nacht12 Absatz 1SchNummer 2 Buchstabe e55150
25.522000Nicht einstellen des Fährverkehrs, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist12 Absatz 2SchNummer 2 Buchstabe f55150
25.523000Nicht sichern der Fähre gegen unbefugte Benutzung13SchNummer 2 Buchstabe g35125
25.524000Nicht mitführen des Fährprüfungsbuches15 Satz 2, 3SchNummer 2 Buchstabe h35100

Stand: 01. Februar 2019