Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

25.400000 Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Wassermotorräder-Verordnung)

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ der Wassermotorräder-
Verordnung
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 8 Wassermotorräder-
Verordnung
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
25.401000Fahren eines Wassermotorrades außerhalb der freigegebenen Wasserflächen3 Absatz 1 Satz 1Führer des WassermotorradesNummer 1 Buchstabe a55150 bis 250
25.402000Durch die Fahrweise des Wassermotorrades bei
  • Fahrten zum Erreichen der nächstgelegenen freigegebenen Wasserfläche oder bei Touren- oder Wanderfahrten jeweils mit erkennbarem Geradeauskurs,
  • Einsatz als einen Wasserskiläufer ziehendes Fahrzeug,
  • Rettungseinsätzen der als gemeinnützig anerkannten Körperschaften oder Diensteinsätzen des öffentlichen Dienstes
3 Absatz 2Führer des WassermotorradesNummer 1 Buchstabe b------
25.402100andere gefährden---150 bis 300
25.402200andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen55150 bis 300
lfd.
Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ der Wassermotorräder-
Verordnung
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 8 Wassermotorräder-
Verordnung
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
25.403000Durch die Fahrweise des Wassermotorrades bei Fahrten auf freigegebenen Wasserflächen4 Absatz 1 Satz 2Führer des WassermotorradesNummer 1 Buchstabe c------
25.403100andere gefährden---150 bis 300
25.403200die übrige Schifffahrt behindern55150 bis 300
25.403300andere Fahrzeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schifffahrtszeichen oder die Ufervegetation beschädigen55150 bis 300
lfd.
Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ der Wassermotorräder-
Verordnung
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 8 Wassermotorräder-
Verordnung
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
25.404000Zuwasserlassen oder herausnehmen von Wassermotorrädern aus dem Wasser außerhalb befestigter Zugänge oder ohne geeignete Kranvorrichtungen5Führer des WassermotorradesNummer 1 Buchstabe d55150
25.405000Führen eines Wassermotorrades außerhalb der festgesetzten Zeiten6 Absatz 1 Satz 1Führer des WassermotorradesNummer 1 Buchstabe d35150
25.406000Anordnen oder zulassen, dass das Wassermotorrad außerhalb der festgesetzten Zeiten gefahren wird6 Absatz 2 i. V. m. Absatz 1 Satz 1ENummer 235200
25.407000Führen eines Wassermotorrades bei Wetter mit einer Sicht bis einschließlich 1 000 Metern6 Absatz 1 Satz 1Führer des WassermotorradesNummer 1 Buchstabe d35150
25.408000Anordnen oder zulassen, dass das Wassermotorrad bei Wetter mit einer Sicht bis einschließlich 1 000 Metern geführt wird6 Absatz 2 i. V. m. Absatz 1 Satz 1ENummer 235200
25.409000Führen eines Wassermotorrades, ohne dass durch entsprechende technische Einrichtungen sichergestellt ist, dass sich im Fall des Überbordgehens des Fahrzeugführers der Motor automatisch abschaltet oder automatisch auf kleinste Fahrstufe zurückschaltet und dann das Wassermotorrad eine Kreisbahn einschlägt6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1Führer des WassermotorradesNummer 1 Buchstabe d55200
25.410000Anordnen oder zulassen, dass das Wassermotorrad geführt wird, ohne dass durch entsprechende technische Einrichtungen sichergestellt ist, dass sich im Fall des Überbordgehens des Fahrzeugführers der Motor automatisch abschaltet oder automatisch auf kleinste Fahrstufe zurückschaltet und dann das Wassermotorrad eine Kreisbahn einschlägt6 Absatz 2 i. V. m. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1ENummer 255300
25.411000Führen eines Wassermotorrades ohne eine den festgelegten Anforderungen entsprechende Schwimmhilfe6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2Führer des WassermotorradesNummer 1 Buchstabe d35100
25.412000Anordnen oder zulassen, dass das Wassermotorrad ohne eine den festgelegten Anforderungen entsprechende Schwimmhilfe geführt wird6 Absatz 2 i. V. m. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2ENummer 235200

Stand: 01. Juli 2015