Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

25.200000 Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen (BinSch-SportbootVermV)

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ der BinSch-SportbootVermV
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 11 BinSch-SportbootVermV
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
25.201000Nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anzeigen von für das Bootszeugnis relevanten Änderungen6 Absatz 6VermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe a---200
25.202000Anordnen oder zulassen, dass ein nicht fahrtaugliches Sportboot vermietet wird8 Absatz 1VermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe b---250 bis 750
25.203000Vermieten eines Sportbootes ohne gültiges Bootszeugnis oder anerkannte Zulassungsurkunde8 Absatz 2 Nummer 1VermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe c---250 bis 750
25.204000Vermieten eines Sportbootes ohne Erfüllung der im Bootszeugnis oder der anerkannten Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen oder Auflagen8 Absatz 2 Nummer 2VermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe c55125 bis 300
25.205000Vermieten eines Sportbootes ohne dass sich die im Bootszeugnis oder der anerkannten Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an Bord und im einsatzbereiten Zustand befindet8 Absatz 2 Nummer 3VermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe c55125 bis 250
25.206000Vermieten eines Sportbootes an
  • Personen, die die notwendigen Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen,
  • Personen, die das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können,
  • Kinder unter 12 Jahren, Kinder unter 14 Jahren (Sportboot mit Segel), Jugendliche unter 16 Jahren (Sportboot mit Antriebsmaschine)
8 Absatz 3 Satz 1VermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe c55125 bis 250
25.207000Vermieten eines Sportbootes an Personen ohne gültige Fahrerlaubnis8 Absatz 4VermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe c---150 bis 500
25.208000Nicht bereithalten eines fahrbereiten Rettungsbootes oder eines der dort genannten Norm entsprechenden Rettungsrings an der Liegestelle8 Absatz 5 Satz 1VermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe d35100
25.209000Nicht dafür sorgen, dass der Wortlaut der BinSch-SportbootVermV an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt8 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe aVermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe e2075
25.210000Nicht dafür sorgen, dass die vorgeschriebenen Hinweise auf
  • den Aushang oder Wortlaut der BinSch-SportbootVermV,
  • den an Bord befindlichen Wortlaut der BinSch-SportbootVermV,
  • die an Bord befindliche beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses,
  • die örtlichen Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs,
  • die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften,
  • das naturschutzgerechte Verhalten
an den Mieter gegeben werden
8 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 4VermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe f2575
25.211000Nicht dafür sorgen, dass sich der Wortlaut der BinSch-SportbootVermV und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden8 Absatz 6 Nummer 2VermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe g2075
25.212000Nicht dafür sorgen, dass das Sportboot auf der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit dem Namen, der Anschrift des Unternehmens, der Zahl der zugelassenen Personen und der im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche versehen ist8 Absatz 6 Nummer 3VermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe h2075
25.213000Nicht dafür sorgen, dass ein Hinweis gegeben wird8 Absatz 6 Nummer 4VermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe i2075
25.214000Nicht dafür sorgen, dass das Ein- oder Aussteigen überwacht wird8 Absatz 6 Nummer 5VermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe j2075
25.215000Nicht dafür sorgen, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe aVermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe k55150
25.216000

Nicht dafür sorgen, dass

  • je nach Wasserstraße eine Sprechfunkanlage nach der jeweiligen Vorschrift
  • mindestens 2 Rettungsringe nach Artikel 19.09 Nummer 1 ES-TRIN, die sich verwendungsbereit an geeigneter Stelle an Deck befinden und in ihrer Haltung nicht befestigt sind
  • für jeden beförderten Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied eine Rettungsweste nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN
  • Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen und zur Bezeichnung der Fahrzeuge entsprechend ihrer Länge erforderlich sind
  • Festmacheleinen, Schleppleinen, Wurfleinen, Fender
  • ein geeigneter Verbandkasten
  • ein Bootshaken
  • ein Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser

vorhanden ist/sind

8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe bVermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe l55125 bis 250
25.217000Nicht dafür sorgen, dass eine Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben wird8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe cVermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe m55150
25.218000Nicht dafür sorgen, dass eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften entspricht8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe dVermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe n55150
25.219000Nicht dafür sorgen, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe eVermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe o35100
25.220000Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geben des Hinweises darauf, dass
  • die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf,
  • die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss
an den Mieter oder Bootsführer
8 Absatz 7VermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe p2575
25.221000Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig den Mietvertrag aushändigen8a Absatz 7 Satz 1VermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe q55150

25.222000 Ausstellen einer Charterbescheinigung

lfd.
Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ der BinSch-SportbootVermV
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 11 BinSch-SportbootVermV
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
25.222100für andere als die zugelassenen Binnenschifffahrtsstraßen9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1VermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe r55150
25.222200für andere als die zugelassenen Sportboote9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2VermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe r55150
25.222300an nicht taugliche oder nicht zuverlässige Personen9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe aVermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe r55150
25.222400an Personen ohne Vergewisserung über deren ausreichende Befähigung9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe bVermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe r55150
25.222500an Personen ohne vorgeschriebene Einweisung9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe bVermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe r55150
25.223000Nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahren oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigen der Zweitschrift der Charterbescheinigung9 Absatz 2 Satz 2VermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe s2075
25.224000Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Verbot, Charterbescheinigungen auszustellen9 Absatz 3 Satz 1VermietungsunternehmenNummer 1 Buchstabe t---250
25.225000Nicht beachten einer in der Charterbescheinigung eingetragenen Beschränkung9 Absatz 5SchNummer 2 Buchstabe a55150 bis 500
25.226000Nicht dafür sorgen, dass die zugelassene Personenzahl nicht überschritten wird10 Absatz 1 Nummer 1SchNummer 2 Buchstabe b55250
25.227000Nicht dafür sorgen, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist10 Absatz 1 Nummer 2SchNummer 2 Buchstabe c55250
25.228000Nicht dafür sorgen, dass die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden10 Absatz 1 Nummer 3SchNummer 2 Buchstabe d55250
25.229000Nicht dafür sorgen, dass nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe aSchNummer 2 Buchstabe e55150

25.230000 Gelegenheitsverkehr

lfd.
Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ der BinSch-SportbootVermV
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 11 BinSch-SportbootVermV
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
25.231000

Nicht dafür sorgen, dass

  • je nach Wasserstraße eine Sprechfunkanlage nach der jeweiligen Vorschrift
  • mindestens 2 Rettungsringe nach Artikel 19.09 Nummer 1 ES-TRIN, die sich verwendungsbereit an geeigneter Stelle an Deck befinden und in ihrer Halterung nicht befestigt sind
  • für jeden beförderten Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied eine Rettungsweste nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN
  • Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen und zur Bezeichnung der Fahrzeuge entsprechend ihrer Länge erforderlich sind
  • Festmacheleinen, Schleppleinen, Wurfleinen, Fender
  • ein geeigneter Verbandkasten
  • ein Bootshaken
  • ein Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser

vorhanden ist/sind

10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe bSchNummer 2 Buchstabe f2575 (je fehlendem Rettungsmittel)
25.232000Nicht dafür sorgen, dass keine offene Feuerstelle betrieben wird10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe cSchNummer 2 Buchstabe g35100
25.233000Nicht dafür sorgen, dass eine Flüssiggasanlage nur betrieben wird, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe dSchNummer 2 Buchstabe h35100
25.234000Nicht dafür sorgen, dass eine Flüssiggasanlage dem Kapitel 17 ES-TRIN entspricht10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe eSchNummer 2 Buchstabe i35100
25.235000Nicht dafür sorgen, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe fSchNummer 2 Buchstabe j2575
25.236000Nicht dafür sorgen, dass die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen an Bord mitgeführt oder den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe gSchNummer 2 Buchstabe k2575
25.237000Nicht dafür sorgen, dass eine Rettungsweste bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h oder mehr angelegt wird10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe hSchNummer 2 Buchstabe l2575 je Person
25.238000Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise eine Aufgabe im Steuerstand ausübt10 Absatz 2SchNummer 2 Buchstabe m35100

Stand: 01. Februar 2019