Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

24.200000 Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt (BinSchSprFunkV)

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ der BinSchSprFunkV
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 15 BinSchSprFunkV
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
24.210000Benutzen bestimmter Kanäle außerhalb der festgesetzten Ausgangsleistungen3 Absatz 2 Satz 1, 2JNummer 125150
24.220000Bedienen einer Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle ohne Erlaubnis4 Absatz 1JNummer 255100 bis 350
24.230000Übermitteln anderer Nachrichten als solcher, die sich auf den Schutz menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen5JNummer 325150
24.240000Nicht oder nicht rechtzeitig abliefern des unbrauchbar gewordenen oder wieder aufgefundenen oder entzogenen Zeugnisses11 Satz 2, 12 Absatz 3 Satz 2, jeweils auch i. V. m. 14 Satz 2JNummer 42075
24.250000Bedienen einer Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle entgegen einem vollziehbaren Verbot12 Absatz 8 Satz 1 i. V. m. Absatz 1, 2, § 4 Absatz 3 Nummer 2, 3JNummer 555100 bis 350

Stand: 01. Juni 2023