Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

23.110000 Führen oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs*) ohne Zulassung zum Verkehr oder zur Fahrgastbeförderung

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2

Zuwiderhandlung gegen §§ der BinSchUO
3

Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 36 der BinSchUO
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
23.111000Nicht dafür sorgen, dass ein Fahrzeug, das entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Fahrgäste befördert, den technischen Anforderungen entspricht35 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Buchstabe a bis f i. V. m. 31Sch
E
Nummer 25---200
23.112000Nicht dafür sorgen, dass ein Fahrzeug nicht ohne die vorgeschriebene und für die befahrene Zone gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genommen wird35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1ENummer 2---250
23.113000Führen eines Fahrzeugs, obwohl sich die vorgeschriebene und für die befahrene Zone gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nicht an Bord befindet

Bebußt nach lfd. Nummer 22.211001
35 Absatz 4 Nummer 1SchNummer 47------
23.114000Nicht dafür sorgen, dass sich die vorgeschriebene und für die befahrene Zone gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung während der Fahrt an Bord befindet

Bebußt nach lfd. Nummer 22.211034
35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2ENummer 3------
23.115000Nicht dafür sorgen, dass eine Namensänderung, ein Eigentumswechsel, eine neue Eichung des Fahrzeugs, eine Änderung der Registrierung oder eine Änderung des Heimatortes der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mitgeteilt und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zur jeweiligen Änderung der Eintragung vorgelegt wird35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a, bENummer 5---150
23.116000Nicht dafür sorgen, dass die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird35 Absatz 3 Nummer 18, 21, oder 22SchNummer 43---100
23.117000Nicht dafür sorgen, dass die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird35 Absatz 3 Nummer 18, 21, oder 22ENummer 43---75 pro Person aber mind. 200
23.118000Nicht dafür sorgen, dass die zulässige Anzahl von Fahrgästen oder die zulässige Anfahrtstrecke nicht überschritten wird35 Absatz 3 Nummer 20SchNummer 45---100
23.119000Nicht dafür sorgen, dass die zulässige Anzahl von Fahrgästen oder die zulässige Anfahrtstrecke nicht überschritten wird35 Absatz 3 Nummer 20ENummer 45---75 pro Person aber mind. 200

*) Fahrzeug ist aus Vereinfachungsgründen für den Bußgeldkatalog im Rahmen der BinSchUO ein Wasserfahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper.

Stand: 16. November 2022