Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

22.614000 Fahrgastschifffahrt, Mitführen von Schiffsurkunden

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2

Zuwiderhandlung gegen §§ der Kapitel 9 - 13 der Anlage A zur DonauSchPV
3

Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach Artikel 5 DonauSchPV
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
22.614020Nicht oder nicht rechtzeitig freimachen einer Anlegestelle oder anlegen ohne Erlaubnis14.02 Nummer 1, 2 Satz 2Sch5 Absatz 6 Nummer 2625125
22.614021Nichtbefolgen einer Anweisung der Aufsicht, die diese für die Sicherheit an den Anlegestellen erteilt14.02 Nummer 2 Satz 1J5 Absatz 2 Nummer 11--200
22.614052Führen eines Fahrzeugs ohne die vorgeschriebene Stabilitätsberechnung an Bord zu haben14.05 Nummer 5 Satz 3Sch5 Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a55125
22.614053Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnen oder zulassen, obwohl sich keine vorgeschriebene Stabilitätsberechnung an Bord befindet14.05 Nummer 5 Satz 3E5 Absatz 7 Nummer 455150
22.614054Zuwiderhandlung gegen das Verbot, gefährliche Güter zusammen mit Fahrgästen zu befördern14.05 Nummer 5 Satz 4Sch5 Absatz 6 Nummer 27---250 bis 1 250
22.614055Nicht mitführen einer Stabilitätsberechnung14.05 Nummer 5 Satz 3Sch5 Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a3575
22.614060Verstoß gegen das Verbot, ein Fahrgastschiff längsseits gekuppelt zu fahren, es schleppen zu lassen oder es zum Schleppen einzusetzen14.06Sch5 Absatz 6 Nummer 2825125

Stand: 01. Juli 2015