Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

22.610060 Fortbewegen von Schubleichtern und Schubkähnen

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2

Zuwiderhandlung gegen §§ der
Kapitel 9 - 13 der Anlage A zur DonauSchPV
3

Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach Artikel 5 DonauSchPV
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
22.610061Mitführen oder Fortbewegen von Fahrzeugen oder Schubleichtern in einem Verband entgegen der hierfür bestehenden Vorschriften10.06 Nummer 1, 2 Satz 2, 10.08 Satz 1Sch5 Absatz 6 Nummer 2335125
22.610062Anordnen oder zulassen, dass in einem Verband ein Fahrzeug oder ein Schubkahn entgegen der hierfür bestehenden Vorschriften mitgeführt wird10.06 Nummer 1, Nummer 2 Satz 2, 10.08 Satz 1E5 Absatz 7 Nummer 14 Buchstabe b35125

Stand: 01. Juli 2015