Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

22.411000 Abmessungen

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2

Zuwiderhandlungen
gegen §§ der
Kapitel 9 - 14 der RheinSchPV
3

Betroffener
4

Ordnungswidrigkeit nach
Artikel 4 RheinSchPEV
5

Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
22.411010Führen eines Fahrzeugs, das die zulässigen Höchstabmessungen überschreitet11.01 Nummer 1 Satz 1, 2 Buchstabe aSchAbsatz 4 Nummer 38--250 bis 2 500
22.411011Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnen oder zulassen, das die zugelassenen Höchstabmessungen überschreitet11.01 Nummer 1 Satz 1, 2 Buchstabe aEAbsatz 6 Nummer 10 Buchstabe w---500 bis 2 500
22.411012Führen eines Fahrzeugs mit einer Länge von über 110 m, obowhl sich an Bord eine Person, die nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt, nicht befindet11.01 Nummer 3SchAbsatz 4 Nummer 38a---250 bis 2 500
22.411013Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer Länge über 110,00 m anordnen oder zulassen, obwohl sich an Bord eine Person, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt, nicht befindet11.01 Nummer 3EAbsatz 6 Nummer 10b---500 bis 2 500
22.411014Führen eines Fahrzeugs, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m oberhalb von Mannheim, das den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entspricht11.01 Nummer 4 Satz 1SchAbsatz 4 Nummer 38b---250 bis 2 500
22.411015Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110,00 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnen oder zulassen, das den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entspricht11.01 Nummer 4 Satz 1EAbsatz 6 Nummer 10c---500 bis 2 500
22.411016Führen eines Fahrgastschiffs mit einer Länge über 110 m oberhalb von Mannheim, das den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entspricht11.01 Nummer 4 Satz 2SchAbsatz 4 Nummer 38c---250 bis 2 500
22.411017Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs mit einer Länge über 110 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnen oder zulassen, das den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entspricht11.01 Nummer 4 Satz 2EAbsatz 6 Nummer 10d---500 bis 2 500
22.411018Führen eines Fahrgastschiffs unterhalb von Emmerich (km 885), das den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entspricht11.01 Nummer 5SchAbsatz 4 Nummer 38d---250 bis 2.500
22.411019Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs unterhalb von Emmerich (km 885) anordnen oder zulassen, das den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entspricht11.01 Nummer 5EAbsatz 6 Nummer 10e---500 bis 2.500
22.411020Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift über die Höchstabmessungen der Schubverbände und gekuppelter Fahrzeuge, soweit die befahrene Strecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt11.02 Nummer 1SchAbsatz 4 Nummer 27 Buchstabe f---250 bis 2 500
22.411021Inbetriebnahme eines Schubverbandes oder gekuppelter Fahrzeuge auf einer Strecke, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt, anordnen oder zulassen, dessen / deren Höchstabmessungen die genannten Maße überschreiten11.02 Nummer 1EAbsatz 6 Nummer 17 Buchstabe a---500 bis 2 500
22.411022Inbetriebnahme eines Schubverbandes auf einer Strecke, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt, anordnen oder zulassen, der am schiebenden Fahrzeug einen Schubleichter längsseits mitführt, der beladen ist11.02 Nummer 3.2 Buchstabe b Satz 2, Nummer 3.4 Buchstabe c Satz 2EAbsatz 6 Nummer 17 Buchstabe b---500 bis 2 500
22.411023Inbetriebnahme eines Schubverbandes auf einer Strecke, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt, anordnen oder zulassen, der in den genannten Fällen nicht mit den dort genannten Abtrieben oder Bugsteueranlagen ausgerüstet ist oder auf dem die Verteilung der Leistung der Bugsteueranlagen in den dort genannten Fällen nicht der dort genannten Verteilung entspricht11.02 Nummer 3.3 Buchstabe dEAbsatz 6 Nummer 17 Buchstabe c---500 bis 2 500
22.411024Inbetriebnahme eines Schubverbandes auf einer Strecke, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt, anordnen oder zulassen, dessen Fahrzeugzusammenstellung nicht den Vorgaben entspricht11.02 Nummer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aaEAbsatz 6 Nummer 17 Buchstabe d---500 bis 2 500
22.411025Anordnen oder zulassen, dass die Fahrt mit einem Schubverband entgegen den genannten Voraussetzungen angetreten wird11.02 Nummer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Buchstabe d, eEAbsatz 6 Nummer 18---400

Stand: 16. Dezember 2019