Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

22.230100 - 22.230700 Allgemeine Vorschriften

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2

Zuwiderhandlungen gegen §§ der:
B: BinSchStrO
R: RheinSchPV
M: MoselSchPV
D: Anlage A zur DonauSchPV
3

Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach §/Artikel der:
B: BinSchStrEV
R: RheinSchPEV
M: MoselSchPEV
D: DonauSchPV
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
22.230110Nicht sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Lichter zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden;
Gebrauch eines anderen als die vorgesehenen Lichter oder Sichtzeichen oder Gebrauch eines Lichtes oder Sichtzeichen unter Umständen, für die es nicht vorgeschrieben oder zugelassen ist;
Gebrauch eines Lichtes, eines Scheinwerfers, eines Sichtzeichens oder eines anderen Gegenstandes in einer Weise, dass es oder er mit den vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt wird, deren Sichtbarkeit beeinträchtigt oder deren Erkennbarkeit erschwert oder Gebrauch eines Lichtes oder eines Scheinwerfers in einer Weise, dass es oder er blendet und dadurch den Schiffsverkehr oder den Verkehr an Land gefährdet oder behindert

B:
3.34 Nummer 1 i. V. m. 3.01 Nummer 2
Sch + PB:
11 Absatz 3 Nummer 1
25100
22.230110Nicht sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Lichter zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden;
Gebrauch eines anderen als die vorgesehenen Lichter oder Sichtzeichen oder Gebrauch eines Lichtes oder Sichtzeichen unter Umständen, für die es nicht vorgeschrieben oder zugelassen ist;
Gebrauch eines Lichtes, eines Scheinwerfers, eines Sichtzeichens oder eines anderen Gegenstandes in einer Weise, dass es oder er mit den vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt wird, deren Sichtbarkeit beeinträchtigt oder deren Erkennbarkeit erschwert oder Gebrauch eines Lichtes oder eines Scheinwerfers in einer Weise, dass es oder er blendet und dadurch den Schiffsverkehr oder den Verkehr an Land gefährdet oder behindert
B:
3.05 Nummer 1
JB:
11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b
25100
22.230110Nicht sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Lichter zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden;
Gebrauch eines anderen als die vorgesehenen Lichter oder Sichtzeichen oder Gebrauch eines Lichtes oder Sichtzeichen unter Umständen, für die es nicht vorgeschrieben oder zugelassen ist;
Gebrauch eines Lichtes, eines Scheinwerfers, eines Sichtzeichens oder eines anderen Gegenstandes in einer Weise, dass es oder er mit den vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt wird, deren Sichtbarkeit beeinträchtigt oder deren Erkennbarkeit erschwert oder Gebrauch eines Lichtes oder eines Scheinwerfers in einer Weise, dass es oder er blendet und dadurch den Schiffsverkehr oder den Verkehr an Land gefährdet oder behindert
B:
3.07 Nummer 1, 2
JB:
11 Absatz 1 Nummer 2, 3
25100
22.230110Nicht sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Lichter zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden;
Gebrauch eines anderen als die vorgesehenen Lichter oder Sichtzeichen oder Gebrauch eines Lichtes oder Sichtzeichen unter Umständen, für die es nicht vorgeschrieben oder zugelassen ist;
Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift über den Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln oder anderen Gegenständen
R:
3.01 Nummer 2, 3.05 Nummer 1, 3.07
Sch + PR:
4 Absatz 3 Nummer 5 bis 7
25100
22.230110Nicht sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Lichter zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden;
Gebrauch eines anderen als die vorgesehenen Lichter oder Sichtzeichen oder Gebrauch eines Lichtes oder Sichtzeichen unter Umständen, für die es nicht vorgeschrieben oder zugelassen ist;
Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift über den Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln oder anderen Gegenständen
M:
3.01 Nummer 2, 3.05 Nummer 1, 3.07
Sch + PM:
4 Absatz 3 Nummer 6 bis 8
25100
22.230110Nicht sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Lichter zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden;
Gebrauch eines anderen als die vorgesehenen Lichter oder Sichtzeichen oder Gebrauch eines Lichtes oder Sichtzeichen unter Umständen, für die es nicht vorgeschrieben oder zugelassen ist;
Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift über den Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln oder anderen Gegenständen;
Nicht oder nicht rechtzeitig setzen von Lichtern
D:
3.01 Nummer 2, 3.02, 3.05 Nummer 1, 3.06 Satz 1, 3, 3.07, 3.49 Satz 2
Sch + PD:
5 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 5 Nummer 3
25100
lfd.
Nummer
1
Tatbestand
2

Zuwiderhandlungen gegen §§ der:
B: BinSchStrO
R: RheinSchPV
M: MoselSchPV
D: Anlage A zur DonauSchPV
3

Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach §/Artikel der:
B: BinSchStrEV
R: RheinSchPEV
M: MoselSchPEV
D: DonauSchPV
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
22.230210Führen eines Fahrzeugs, dessen Lichter nicht den Anforderungen entsprechen, dessen Signalleuchten nicht den Vorschriften entsprechen, dessen Nachtbezeichnung nicht die vorgeschriebene Tragweite hat; Nicht sicherstellen, dass die auf dem Fahrzeug verwendeten Flaggen, Tafeln, Wimpel, Zylinder, Bälle oder Kegel den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechenB:
3.34 Nummer 4 Buchstabe a i. V. m. 3.02 Nummer 1
SchB:
11 Absatz 4 Nummer 1
25100
22.230210Führen eines Fahrzeugs, dessen Lichter nicht den Anforderungen entsprechen, dessen Signalleuchten nicht den Vorschriften entsprechen, dessen Nachtbezeichnung nicht die vorgeschriebene Tragweite hat; Nicht sicherstellen, dass die auf dem Fahrzeug verwendeten Flaggen, Tafeln, Wimpel, Zylinder, Bälle oder Kegel den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechenB:
3.34 Nummer 4 Buchstabe b i. V. m. 3.02 Nummer 2 Satz 1
SchB:
11 Absatz 4 Nummer 2
25100
22.230210Führen eines Fahrzeugs, dessen Lichter nicht den Anforderungen entsprechen, dessen Signalleuchten nicht den Vorschriften entsprechen, dessen Nachtbezeichnung nicht die vorgeschriebene Tragweite hat; Nicht sicherstellen, dass die auf dem Fahrzeug verwendeten Flaggen, Tafeln, Wimpel, Zylinder, Bälle oder Kegel den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechenB:
3.34 Nummer 4 Buchstabe c i. V. m. 3.02 Nummer 3
SchB:
11 Absatz 4 Nummer 3
25100
22.230210Führen eines Fahrzeugs, dessen Lichter nicht den Anforderungen entsprechen, dessen Signalleuchten nicht den Vorschriften entsprechen, dessen Nachtbezeichnung nicht die vorgeschriebene Tragweite hat; Nicht sicherstellen, dass die auf dem Fahrzeug verwendeten Flaggen, Tafeln, Wimpel, Zylinder, Bälle oder Kegel den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechenB:
3.34 Nummer 5 i. V. m. 3.03 Nummer 1, 2, 3, 3.31 Nummer 1 Satz 3, 3.32 Nummer 1 Satz 3
SchB:
11 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a
25100
22.230210Führen eines Fahrzeugs, dessen Lichter nicht den Anforderungen entsprechen, dessen Signalleuchten nicht den Vorschriften entsprechen, dessen Nachtbezeichnung nicht die vorgeschriebene Tragweite hat; Nicht sicherstellen, dass die auf dem Fahrzeug verwendeten Flaggen, Tafeln, Wimpel, Zylinder, Bälle oder Kegel den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen (B) /
Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift über Lichter oder Signalleuchten, Flaggen, Tafeln oder Wimpel, Zylinder, Bälle oder Kegel (R, M, D) oder Doppelkegel (nur D)
B:
3.34 Nummer 5 i. V. m. 3.04 Nummer 2, 3
SchB:
11 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b
25100
22.230210Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift über Lichter oder Signalleuchten, Flaggen, Tafeln oder Wimpel, Zylinder, Bälle oder KegelR:
3.02 Nummer 1, 2 Satz 1, Nummer 3 zweiter Halbsatz,
3.03 Nummer 1, 2, 3 zweiter Halbsatz,
3.04 Nummer 2, 3, 4 Satz 2,
3.31 Nummer 1 Satz 3,
3.32 Nummer 1 Satz 3
SchR:
4 Absatz 4 Nummer 22 oder 23
25100
22.230210Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift über Lichter oder Signalleuchten, Flaggen, Tafeln oder Wimpel, Zylinder, Bälle oder KegelM:
3.02 Nummer 1, 2 Satz 1, Nummer 3 zweiter Halbsatz,
3.03 Nummer 1, 2, 3 zweiter Halbsatz,
3.04 Nummer 2, 3, 4 Satz 2,
3.31 Nummer 1 Satz 3,
3.32 Nummer 1 Satz 3
SchM:
4 Absatz 4 Nummer 25 oder 26
25100
22.230210Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift über Lichter oder Signalleuchten, Flaggen, Tafeln oder Wimpel, Zylinder, Bälle oder Kegel oder DoppelkegelD:
3.03, 3.04 Nummer 2, 3
SchD:
5 Absatz 4 Nummer 5, Absatz 6 Nummer 11
25100
lfd.
Nummer
1
Tatbestand
2

Zuwiderhandlungen gegen §§ der:
B: BinSchStrO
R: RheinSchPV
M: MoselSchPV
D: Anlage A zur DonauSchPV
3

Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach §/Artikel der:
B: BinSchStrEV
R: RheinSchPEV
M: MoselSchPEV
D: DonauSchPV
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
22.230220Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnen oder zulassen, dessen Lichter nicht von allen Seiten sichtbar sind oder nicht ein gleichmäßiges ununterbrochenes Licht werfen, dessen Signalleuchten nicht den Vorschriften entsprechen oder dessen Nachtbezeichnung nicht die vorgeschriebene Tragweite hatB:
3.34 Nummer 14 Buchstabe a i. V. m. 3.02 Nummer 1
EB:
11 Absatz 6 Nummer 1
35125
22.230220Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnen oder zulassen, dessen Lichter nicht von allen Seiten sichtbar sind oder nicht ein gleichmäßiges ununterbrochenes Licht werfen, dessen Signalleuchten nicht den Vorschriften entsprechen oder dessen Nachtbezeichnung nicht die vorgeschriebene Tragweite hatB:
3.34 Nummer 14 Buchstabe b i. V. m. 3.02 Nummer 2
EB:
11 Absatz 6 Nummer 2
35125
22.230220Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnen oder zulassen, dessen Lichter nicht von allen Seiten sichtbar sind oder nicht ein gleichmäßiges ununterbrochenes Licht werfen, dessen Signalleuchten nicht den Vorschriften entsprechen oder dessen Nachtbezeichnung nicht die vorgeschriebene Tragweite hatB:
3.34 Nummer 14 Buchstabe c i. V. m. 3.02 Nummer 3 Halbsatz 2
EB:
11 Absatz 6 Nummer 3
35125
22.230220Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnen oder zulassen, dessen Lichter nicht von allen Seiten sichtbar sind oder nicht ein gleichmäßiges ununterbrochenes Licht werfen, dessen Signalleuchten nicht den Vorschriften entsprechen oder dessen Nachtbezeichnung nicht die vorgeschriebene Tragweite hatR:
3.02 Nummer 1, 2, 3 zweiter Halbsatz
ER:
4 Absatz 6 Nummer 10 Buchstabe l
35125
22.230220Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnen oder zulassen, dessen Lichter nicht von allen Seiten sichtbar sind oder nicht ein gleichmäßiges ununterbrochenes Licht werfen, dessen Signalleuchten nicht den Vorschriften entsprechen oder dessen Nachtbezeichnung nicht die vorgeschriebene Tragweite hatM:
3.02 Nummer 1, 2, 3 zweiter Halbsatz
EM:
4 Absatz 6 Nummer 11 Buchstabe k
35125
22.230220---D: ------D: ---------

Stand: 01. Juli 2015