Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

22.211500 Einbringungs- und Einleiteverbot

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2

Zuwiderhandlungen gegen §§ der:
B: BinSchStrO
R: RheinSchPV
M: MoselSchPV
D: Anlage A zur DonauSchPV
3

Betroffener

Ordnungswidrigkeit nach §/Artikel der:
B: BinSchStrEV
R: RheinSchPEV
M: MoselSchPEV
D: DonauSchPV
5

Verwar-
nung-
sgeld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
22.211510Werfen, gießen oder auf andere Art und Weise einbringen oder einleiten eines Gegenstandes oder anderen Stoffes der/die geeignet ist/sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährdenB:
1.15 Nummer 1
JB:
5 Absatz 2 Nummer 6
55100 bis 500
22.211510Einbringen oder einleiten von Gegenständen oder Flüssigkeiten der/die geeignet ist/sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährdenR:
1.15 Nummer 1
JR:
4 Absatz 2 Nummer 4
55100 bis 500
22.211510Einbringen oder einleiten von Gegenständen oder anderen Stoffen der/die geeignet ist/sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährdenM:
1.15 Nummer 1
JM:
4 Absatz 2 Nummer 6
55100 bis 500
22.211510Werfen, gießen, sonst wie einbringen oder einleiten von Gegenständen oder anderen Stoffen der/die geeignet ist/sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, oder von ÖlrückständenD:
1.15 Nummer 1, 2 Satz 1
JD:
5 Absatz 2 Nummer 3
55100 bis 500
lfd.
Nummer
1
Tatbestand
2

Zuwiderhandlungen gegen §§ der:
B: BinSchStrO
R: RheinSchPV
M: MoselSchPV
D: Anlage A zur DonauSchPV
3

BetroffenerOrdnungswidrigkeit nach §/Artikel der:
B: BinSchStrEV
R: RheinSchPEV
M: MoselSchPEV
D: DonauSchPV
5
Verwar-
nung-
sgeld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
22.211520Nicht oder nicht rechtzeitig sorgen für eine Benachrichtigung über das unbeabsichtigte oder drohende Freiwerden eines hinderlichen oder gefährlichen Gegenstandes oder anderen Stoffes der/die geeignet ist/sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährdenB:
1.15 Nummer 2
SchB:
5 Absatz 5 Nummer 7
35300 bis 500
22.211520Nicht oder nicht rechtzeitig vornehmen einer Benachrichtigung über das unbeabsichtigte oder drohende Freiwerden von Gegenständen oder Flüssigkeiten, der/die geeignet ist/sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährdenR:
1.15 Nummer 2
SchR:
4 Absatz 4 Nummer 11
35300 bis 500
22.211520Nicht oder nicht rechtzeitig sorgen für eine Benachrichtigung über das unbeabsichtigte oder drohende Freiwerden von Gegenständen oder anderen Stoffen, der/die geeignet ist/sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährdenM:
1.15 Nummer 2
SchM:
4 Absatz 4 Nummer 13
35300 bis 500
22.211520Nicht oder nicht rechtzeitig vornehmen einer Meldung von Gegenständen oder anderen Stoffen, der/die geeignet ist/sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, oder von ÖlrückständenD:
1.15 Nummer 2 Satz 2
SchD:
5 Absatz 6 Nummer 5
35300 bis 500

Stand: 01. Juli 2015