Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

21.000000 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)

Lfd. Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwider-
handlungen
gegen §§ des BinSchAufgG
3
Betroffener
4
Ordnungs-
widrigkeit nach § 7 BinSchAufgG
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
21.010000Befahren einer Binnenschifffahrtsstraße ohne Fahrterlaubnis2 Absatz 1SchAbsatz 2 Nummer 1---250 bis 5 000
21.020000Veranlassen des Befahrens einer Binnenschifffahrtsstraße ohne Fahrterlaubnis2 Absatz 1EAbsatz 2 Nummer 1---500 bis 12 500
21.030000Fordern oder Annehmen anderer als die festgesetzten Entgelte3b Absatz 2LAbsatz 3---200
21.040000Nicht gestatten des Betretens von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen, Betriebs- oder Geschäftsräumen6 Absatz 2Sch
E
Absatz 2 Nummer 255150 bis 500
21.050000Nicht gestatten der Vornahme von Prüfungen6 Absatz 2Sch
E
Absatz 2 Nummer 255150 bis 500
21.060000Nicht bereitstellen von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln6 Absatz 2Sch
E
Absatz 2 Nummer 255150 bis 500
21.070000Nicht erteilen von Auskünften6 Absatz 2Sch
E
Absatz 2 Nummer 235100 bis 200
21.080000Nicht vorlegen von vorgeschriebenen Unterlagen6 Absatz 2Sch
E
Absatz 2 Nummer 235100 bis 500
21.090000Nicht mitteilen oder nicht nachweisen der zu speichernden Daten oder deren Änderungen9 Absatz 3EAbsatz 2 Nummer 3---150 bis 300
21.100000Nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilen oder nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweisen der zu speichernden Daten oder deren Änderungen9 Absatz 3EAbsatz 2 Nummer 3---100 bis 200

Stand: 01. Juli 2015