Abschnitt 7 - Gebühren für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Befähigungen in der Sportschifffahrt
- Zuständige Stellen
Die Gebühren und Auslagen des Tabellenabschnitts 1 werden von den nach der Sportbootführerscheinverordnung beliehenen Verbänden Deutscher Motoryachtverband e. V. und Deutscher Segler Verband e. V. festgesetzt und eingezogen. Die Gebühren und Auslagen nach Tabellenabschnitt 2 werden von der Zentralen Verwaltungsstelle, die durch die Sportschifferscheinverordnung eingerichtet worden ist, nach Maßgabe der entsprechenden Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen.
- Auslagen und weitergehende Regelungen
- Für Prüfungen an der MIttelmeer- und Atlantikküste außerhalb Deutschlands werden zusätzlich Reisekosten als Auslage je Bewerber erhoben.
- Sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes behördliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu beachten, können die diesbezüglichen Mehraufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe, jedoch lediglich bis maximal 9 Euro für die theoretische und bis maximal 10 Euro für die praktische Prüfung als Auslagen erhoben werden.
- Sollte ein Befähigungsnachweis nicht zugestellt werden können und ein erneuter Zustellungsversuch notwendig werden, wird für die erneute Zustellung ein Zuschlag in Höhe von 15,30 Euro als Auslage erhoben.
- Für eine Auslandszustellung der Befähigungsnachweise nach dem Tabellenabschnitt 1 durch die beliehenen Verbände wird ein Zuschlag in Höhe von 7,35 Euro erhoben. Für Auslandszustellungen nach dem Tabellenabschnitt 2 und Tabellenabschnitt 1 Nummer 14 wird ein Zuschlag in Höhe von 1,95 Euro als Auslage erhoben.
- Für Prüfungen an der MIttelmeer- und Atlantikküste außerhalb Deutschlands werden zusätzlich Reisekosten als Auslage je Bewerber erhoben.
- Die Gebühr zur Zulassung zur Prüfung wird erneut erhoben, wenn der Bewerber den Prüfungsausschuss wechselt.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit
1. der Ausstellung von Sportbootführerscheinen
Stand: 02. April 2025