Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 7.03 Beladen und Entladen

(1) Das Beladen und das Entladen eines Fahrzeuges schließen auch die Maßnahmen zur Restentladung sowie

  1. im Falle des Waschens für das Waschen,

  2. im Falle des Entgasens für das Entgasen

ein, die nach diesem Teil B erforderlich sind. Restladung ist soweit wie möglich der Ladung hinzuzufügen.

(2) Beim Beladen sorgt der Befrachter dafür, dass das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt. Sind dennoch Umschlagsrückstände entstanden, sorgt der Befrachter nach der Beladung für deren Beseitigung, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.

(3) Beim Entladen sorgt der Ladungsempfänger dafür, dass das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt. Sind dennoch Umschlagsrückstände entstanden, sorgt der Ladungsempfänger für deren Beseitigung. Umschlagsrückstände sind so weit wie möglich der Ladung hinzuzufügen.

Stand: 01. Oktober 2024