Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 7.02 Bereitstellung des Fahrzeuges

(1) Der Frachtführer stellt dem Befrachter das Fahrzeug mit einem solchen Enladungsstandard zur Verfügung, dass die Ladung unbeeinträchtigt befördert und abgeliefert werden kann. Dies ist in der Regel der Fall mit einem Entladungsstandard "Laderaum besenrein" oder "Ladetank nachgelenzt" und wenn das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen ist.

(2) Ein höherer Entladungsstandard, das Waschen oder das Entgasen kann im Voraus schriftlich vereinbart werden. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord des Fahrzeuges mindestens bis zum Ausfüllen der Entladebescheinigung nach Entladen und Reinigen des Fahrzeuges mitzuführen.

(3) Mit Beginn des Beladens gilt das Fahrzeug als vom Frachtführer in einem Zustand zur Verfüfung gestellt, der den Erfordernissen nach Absatz 1 oder 2 entspricht.

Stand: 01. Oktober 2024