Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 5.03 Seeschiffe

Dieser Teil B gilt nicht für das Laden und Löschen von Seeschiffen

  1. in Seehäfen an Seeschifffahrtsstraßen;

  2. in Binnenhäfen, die der Europäischen Richtlinie (EU) 2019/8831) unterliegen.

1) Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. 151 vom 07.06.2019, Seite 116).

Stand: 01. August 2024