Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 3.01 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck

  1. "Schiffsbetreiber"
    diejenige natürliche oder juristische Person, die die laufenden Ausgaben im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb, insbesondere für den Kauf des verwendeten Kraftstoffs trägt, ersatzweise der Schiffseigner;

  2. "SPE-CDNI"
    elektronisches Zahlungssystem, das Konten (ECO-Konten), ECO-IDs und eine App zur Zahlung der Entsorgungsgebühr umfasst;

  3. "ECO-Konto"
    ein auf den Namen des Schiffsbetreibers lautendes Konto bei einer innerstaatlichen Institution, das für die Zahlung der in Artikel 3.03 genannten Entsorgungsgebühr bestimmt ist;

  4. "ECO-ID"
    eine eindeutige Identifikationsnummer, die mit einem Schiff und einem zugehörigen ECO-Konto durch den Schiffsbetreiber verknüpft wird und Zugang zur autorisierten Nutzung der App ermöglicht;

  5. "App"
    eine Anwendung, die eine für die Zahlung der Entsorgungsgebühr bestimmte Software enthält und als Anwendung über ein mobiles Gerät oder über eine Internet-Website verfügbar ist und folgende Funktionen enthält:

    • die Erzeugung und Anzeige der 2D Barcodes, die die ECO-ID enthalten,

    • die Auslösung einer Transaktion für die Entsorgungsgebühr durch die Bunkerstelle und

    • die Freigabe der Zahlung der Entsorgungsgebühr durch den Schiffsführer oder den Schiffsbetreiber.

  6. "2D Barcode"
    ein eindeutiger Barcode, der eine Identifizierung ermöglicht. 2D Barcodes können auf einem Smartphone, Tablet, PC angezeigt werden oder analog ausgedruckt werden.

Stand: 01. August 2023