Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Gewerbliche Nutzung von Sportbootführerscheinen und Umtausch in Kleinschifferzeugnisse

Zum 18. Januar 2022 ist in Deutschland die Binnenschiffspersonalverordnung in Kraft getreten, die unter anderem die Nutzungsmöglichkeiten von Sportbootführerscheinen zu gewerblichen Zwecken umfassend neu regelt und durch das neue sogenannte Kleinschifferzeugnis ergänzt wurde. Daher möchten wir hiermit über die wichtigsten Änderungen in diesem Bereich informieren:

Bis zum 18. Januar 2022 durften mit Sportbootführerscheinen (See und Binnen) sowohl Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung geführt werden als auch bestimmte Fahrzeuge, die keine Sportboote sind, sofern sie höchstens 20 Meter lang waren. Der Nutzungszweck des Fahrzeuges war bisher nicht entscheidend.

Muster Sportbootführerschein Bundesrepublik Deutschland

Nutzbarkeit von Sportbootführerscheinen seit Januar 2022

Diese Rechtslage hat sich nunmehr mit dem Inkrafttreten der neuen Binnenschiffspersonalverordnung geändert. Grundsätzlich dürfen Sie nun mit einem Sportbootführerschein nur noch Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung führen. Das heißt, der Sportbootführerschein gilt nur noch für nicht gewerbliche Zwecke, also allein zu Sport- und Erholungszwecken.

Im Rahmen einer Übergangsbestimmung ist es aber noch bis zum 17. Januar 2024 möglich, gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern  mit einem Sportbootführerschein zu führen, sofern diese Tätigkeit schon vor dem 18. Januar 2022 ausgeübt worden ist. Davon ausgenommen sind nur die in § 130 Absatz 2 BinSchPersV (Interner Link) ausdrücklich genannten Fahrzeuge, wie z. B. Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Schub- und Schleppboote oder Fähren.

Sofern Sie nicht unter diese Übergangsbestimmung fallen und Ihr Fahrzeug gewerblich nutzen, dann benötigen Sie hierzu schon seit dem 18. Januar 2022 ein Kleinschifferzeugnis, für dessen Erwerb das Bestehen einer Prüfung erforderlich ist (siehe hierzu weiter unten).

Umtausch von Sportbootführerscheinen

Falls Sie von der zuvor genannten Übergangsbestimmung betroffen sind, können Sie zudem bis zum 17. Januar 2024 beantragen, dass Ihnen für Ihren Sportbootführerschein ein Kleinschifferzeugnis ausgestellt wird. Den Sportbootführerschein können Sie danach weiterhin nutzen. Das Bestehen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Den Antrag auf Ausstellung eines Kleinschifferzeugnisses (PDF, intern) können Sie entweder postalisch an die Dienstsitze der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (Externer Link) in Aurich, Bonn, Kiel, Magdeburg oder Würzburg richten, oder auch per E-Mail stellen. Bitte fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis/Reisepass)
  • Sportbootführerschein Binnen und/oder See
  • Erklärung, dass Sie den Sportbootführerschein schon vor dem 18. Januar 2022 gewerblich genutzt haben (es genügt eine formlose Erklärung z.B. des Arbeitgebers)
  • Passbild (in digitaler Form im Dateiformat JPG und 413 x 532 Pixeln, maximale Größe 5 MB)
  • Wenn Sie über 60 Jahre alt sind: Tauglichkeitszeugnis nach Anlage 5 BinSchPersV (PDF, intern), (im Original und daher ausschließlich postalisch!)

Es genügen zunächst Kopien bzw. Scans bezüglich aller erforderlichen Dokumente (Ausnahme: ggf. erforderliches Tauglichkeitszeugnis). Die Originaldokumente werden bei Bedarf nachgefordert.
Aufgrund der extrem hohen Zahl an Anträgen können bis auf Weiteres leider keinerlei Rückfragen zum Stand der Antragsbearbeitung beantwortet werden. Bitte rechnen Sie mit einer sehr langen Bearbeitungsdauer. Falls zur Bearbeitung Ihres Antrages weitere Unterlagen erforderlich sein sollten, werden sich die Kollegen bei Ihnen melden. Sie werden Ihr Kleinschifferzeugnis rechtzeitig zum Ende der Übergangsfrist erhalten.

Was Sie ab Januar 2024 beachten müssen

Ab dem 18. Januar 2024 dürfen mit einem Sportbootführerschein dann nur noch Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung geführt werden. Das heißt, die bis hierhin geltende Übergangsregelung gilt dann nicht mehr. Sobald Sie ein Fahrzeug gewerblich bzw. nicht zu Sport- und Erholungszwecken führen, benötigen Sie ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach der neuen BinSchPersV. Für Fahrzeuge bis 20 Meter Länge ist das sogenannte Kleinschifferzeugnis ausreichend. Dienst- bzw. Wasserrettungsfahrzeuge können nach § 13 BinSchPersV (Interner Link) auch mit dem amtlichen Berechtigungsschein geführt werden. Ein Umtausch von Sportbootführerscheinen in Kleinschifferzeugnisse ist ab dem 18. Januar 2024 nicht mehr möglich.

Muster Kleinschifferzeugnis

Prüfungen zum Kleinschifferzeugnis

Wenn Sie ein Kleinschifferzeugnis neu erwerben möchten und eine Ausstellung ohne Prüfung nach den oben beschriebenen Übergangsvorschriften nicht möglich ist, müssen Sie hierfür eine Prüfung bestehen. Diese besteht aus einer theoretischen Multiple-Choice-Prüfung, in der Sie in den Prüfungsteilen „Navigation und Verkehrsvorschriften“, „Betrieb des Fahrzeugs“, „Wartung und Instandhaltung“ sowie „Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz“ geprüft werden.

In den oben genannten vier Prüfungsteilen, werden Fragen zu diesen Unterthemen (PDF, intern) gestellt. Ihnen stehen für jede Frage vier Antwortmöglichkeiten zur Auswahl von denen eine oder mehrere richtig sein können. Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. Um die Prüfung zu bestehen, müssen Sie 80 Prozent der Fragen richtig beantworten. Eine Veröffentlichung des Fragenkataloges erfolgt nicht.

Sie können die Prüfungen an den GDWS-Prüfungsstandorten (Externer Link) in Bonn, Kiel, Magdeburg und Würzburg ablegen. Zu dieser Prüfung müssen Sie sich anmelden. Bitte fügen Sie dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (PDF, intern) folgende Unterlagen bei:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis/Reisepass)
  • Tauglichkeitszeugnis nach Anlage 5 BinSchPersV (PDF, intern), (im Original und daher ausschließlich postalisch!)
  • Sportbootführerschein Binnen oder See
  • Sprechfunkzeugnis UBI
  • Führungszeugnis (Belegart 0; dieses beantragen Sie bitte gesondert bei Ihrem Bürgeramt oder online)
  • Passbild (in digitaler Form im Dateiformat JPG und 413 x 532 Pixeln, maximale Größe 5 MB)

Den Antrag können Sie postalisch bei den entsprechenden GDWS-Prüfungsstandorten oder auch per E-Mail stellen. Es genügen zunächst Kopien bzw. Scans bezüglich aller erforderlichen Dokumente (Ausnahme: Tauglichkeitszeugnis).

Was sind gewerbliche Tätigkeiten?

Gewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne sind alle Tätigkeiten, die ein finanzielles Interesse verfolgen, die im Rahmen einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit ausgeübt werden oder für die ein Gewerbe angemeldet wurde. Im Folgenden finden Sie eine beispielhafte Liste von Tätigkeiten, für die künftig ein Sportbootführerschein nicht mehr ausreichend ist:

  • Führen von Einsatzbooten durch Behörden oder private Rettungsdienste (hier ist ggf. ein amtlicher Berechtigungsschein ausreichend)
  • Führen von Sportbooten als Fahrschullehrkraft im Rahmen der Sportbootausbildung (Auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der BinschUO können für die Sportbootausbildung auch die in § 15 See-Sportbootverordnung genannten Scheine genutzt werden. Ein gesondertes Kleinschifferzeugnis ist in diesem Fall nicht erforderlich) 
  • Vorführfahrten
  • Werftfahrten
  • Binnenfischerei, die nicht nur eine Freizeitbeschäftigung darstellt

Stand: 13. März 2023