Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Gewerbliche Nutzung von Sportbootführerscheinen und Umtausch in Kleinschifferzeugnisse

Zum 18. Januar 2022 ist in Deutschland die Binnenschiffspersonalverordnung in Kraft getreten, die unter anderem die Nutzungsmöglichkeiten von Sportbootführerscheinen zu gewerblichen Zwecken umfassend neu regelt. Daher möchten wir hiermit über die wichtigsten Änderungen in diesem Bereich informieren:

Bis zum 18. Januar 2022 durften mit Sportbootführerscheinen (See und Binnen) sowohl Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung geführt werden als auch bestimmte Fahrzeuge, die keine Sportboote sind, sofern sie höchstens 20 Meter lang waren. Der Nutzungszweck des Fahrzeuges war bisher nicht entscheidend.

Muster Sportbootführerschein Bundesrepublik Deutschland

Nutzbarkeit von Sportbootführerscheinen seit Januar 2022

Diese Rechtslage hat sich nunmehr mit dem Inkrafttreten der neuen Binnenschiffspersonalverordnung geändert. Grundsätzlich dürfen Sie nun mit einem Sportbootführerschein nur noch Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung führen. Das heißt, der Sportbootführerschein gilt nur noch für Sport- und Freizeitzwecke. Zur Abgrenzung von Freizeit- und gewerblicher Nutzung siehe weiter unten.

Im Rahmen einer Übergangsbestimmung ist es aber noch bis zum 17. Januar 2027 möglich, gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern  mit einem Sportbootführerschein zu führen. Davon ausgenommen sind nur die in § 130 Absatz 2 BinSchPersV (Interner Link) ausdrücklich genannten Fahrzeuge, wie z. B. Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Schub- und Schleppboote oder Fähren.

Umtausch von Sportbootführerscheinen

Falls Sie unter die zuvor genannte Übergangsbestimmung fallen, können Sie zudem bis zum 17. Januar 2027 beantragen, dass Ihnen für Ihren Sportbootführerschein ein Kleinschifferzeugnis ausgestellt wird. Den Sportbootführerschein können Sie danach weiterhin nutzen. Das Bestehen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Den Antrag auf Ausstellung eines Kleinschifferzeugnisses (PDF, intern) können Sie entweder postalisch an die Dienstsitze der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Am Propsthof  51
53121 Bonn
Telefon: 0228 7090-0
Fax: 0228 7090-9010
E-Mail: gdws@wsv.bund.de

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Schloßplatz 9
26603 Aurich
Telefon: 0228 7090-9002
Fax: 0228 7090-9012
E-Mail: aurich.gdws@wsv.bund.de

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Kiellinie 247
24106 Kiel
Telefon: 0228 7090-9001
Fax: 0228 7090-2869
E-Mail: kiel.gdws@wsv.bund.de

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Gerhart-Hauptmann-Straße  16
39108 Magdeburg
Telefon: 0228 7090-9007
Fax: 0228 7090-9017
E-Mail: magdeburg.gdws@wsv.bund.de

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Wörthstraße 19
97082 Würzburg
Telefon: 0228 7090-9006
Fax: 0228 7090-2964
E-Mail: wuerzburg.gdws@wsv.bund.de

richten, oder auch per E-Mail stellen. Für die Erteilung eines Kleinschifferzeugnisses wird eine Gebühr in Höhe von 129 Euro fällig. Bitte fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis/Reisepass)
  • Sportbootführerschein Binnen und/oder See
  • Erklärung, dass Sie den Sportbootführerschein gewerblich nutzen (es genügt eine formlose Erklärung z. B. des Arbeitgebers)
  • Passbild (in digitaler Form im Dateiformat JPG und 413 x 532 Pixeln, maximale Größe 5 MB)

Es genügen zunächst Kopien bzw. Scans bezüglich aller erforderlichen Dokumente. Die Originaldokumente werden bei Bedarf nachgefordert.

Aufgrund der extrem hohen Zahl an Anträgen können bis auf Weiteres leider keinerlei Rückfragen zum Stand der Antragsbearbeitung beantwortet werden. Bitte rechnen Sie mit einer sehr langen Bearbeitungsdauer. Falls zur Bearbeitung Ihres Antrages weitere Unterlagen erforderlich sein sollten, werden sich die Kollegen bei Ihnen melden. Sie werden Ihr Kleinschifferzeugnis rechtzeitig zum Ende der Übergangsfrist erhalten.

Was Sie ab Januar 2027 beachten müssen

Ab dem 18. Januar 2027 dürfen mit einem Sportbootführerschein dann nur noch Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung geführt werden. Das heißt, die bis hierhin geltende Übergangsregelung gilt dann nicht mehr. Sobald Sie ein Fahrzeug gewerblich bzw. nicht zu Sport- und Erholungszwecken führen, benötigen Sie ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer bzw. Schiffsführerin nach der neuen BinSchPersV. Für Fahrzeuge bis 20 Meter Länge ist hierfür unter anderem das sogenannte Kleinschifferzeugnis ausreichend.

Zudem können Dienst- bzw. Wasserrettungsfahrzeuge nach § 13 BinSchPersV (Interner Link) auch nach dem 17. Januar 2027 mit dem amtlichen Berechtigungsschein geführt werden. Dieser Berechtigungsschein kann von den entsprechenden Behörden in eigener Zuständigkeit ausgestellt werden.

Muster Kleinschifferzeugnis

Kleinschifferzeugnis im Bereich der Seeschifffahrtsstraßen

Das Kleinschifferzeugnis ist durch die BinSchPersV geregelt. Da diese Verordnung nur auf den Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der BinSchUO (Interner Link) der BinSchUO gilt, ist das Kleinschifferzeugnis außerhalb dieser genannten Wasserstraßen, also insbesondere auf dem Meer, nicht erforderlich. Außerhalb des Geltungsbereiches der BinSchPersV bleiben die Regelungen zu den Befähigungsnachweisen wie sie sind: Hier sind für gewerbliche Nutzungen ggf. die weiterführenden Sportbootführerscheine nach der See-Sportbootverordnung (Interner Link) erforderlich.

Auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 können für gewerbliche Tätigkeiten neben dem Kleinschifferzeugniss, zudem die weiterführenden Sportbootführerscheine nach § 15 See-Sportbootverordnung (Interner Link) genutzt werden. In diesem Fall ist dann kein zusätzliches Kleinschifferzeugnis erforderlich; auch nicht ab Januar 2027.

Die geografischen Abgrenzungen zwischen den See- und den Binnenvorschriften können Sie dieser Karte (Externer Link) entnehmen. Auf allen roten, orangen und hellblauen Wasserstraßen ist das Kleinschifferzeugnis (oder ein weiterführender Spotbootführerschein nach § 15 SeeSpbootV) erforderlich. Auf allen blau schraffierten Wasserflächen ist es nicht notwendig; hier gelten ausschließlich die Bestimmungen des Seebereiches.

Prüfungen zum Kleinschifferzeugnis

Wenn Sie ab 2027 ein Kleinschifferzeugnis neu erwerben möchten müssen Sie hierfür eine Prüfung bestehen. Diese besteht aus einer theoretischen Multiple-Choice-Prüfung, in der Sie in den Prüfungsteilen „Navigation und Verkehrsvorschriften“, „Betrieb des Fahrzeugs“, „Wartung und Instandhaltung“ sowie „Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz“ geprüft werden.

In den oben genannten vier Prüfungsteilen, werden Fragen zu diesen Unterthemen (PDF, intern) gestellt. Ihnen stehen für jede Frage vier Antwortmöglichkeiten zur Auswahl von denen eine oder mehrere richtig sein können. Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. Um die Prüfung zu bestehen, müssen Sie 80 Prozent der Fragen richtig beantworten. Eine Veröffentlichung des Fragenkataloges erfolgt nicht.

Sie können die Prüfungen an den GDWS-Prüfungsstandorten:

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Am Propsthof  51
53121 Bonn
Telefon: 0228 7090-0
Fax: 0228 7090-9010
E-Mail: gdws@wsv.bund.de

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Kiellinie 247
24106 Kiel
Telefon: 0228 7090-9001
Fax: 0228 7090-2869
E-Mail: kiel.gdws@wsv.bund.de

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Gerhart-Hauptmann-Straße  16
39108 Magdeburg
Telefon: 0228 7090-9007
Fax: 0228 7090-9017
E-Mail: magdeburg.gdws@wsv.bund.de

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Wörthstraße 19
97082 Würzburg
Telefon: 0228 7090-9006
Fax: 0228 7090-2964
E-Mail: wuerzburg.gdws@wsv.bund.de

ablegen. Zu dieser Prüfung müssen Sie sich anmelden. Bitte fügen Sie dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (PDF, intern) folgende Unterlagen bei:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis/Reisepass)
  • Tauglichkeitszeugnis nach Anlage 5 BinSchPersV (PDF, intern), (im Original und daher ausschließlich postalisch!)
  • Führungszeugnis (Belegart 0; dieses beantragen Sie bitte gesondert bei Ihrem Bürgeramt oder online)
  • Passbild (in digitaler Form im Dateiformat JPG und 413 x 532 Pixeln, maximale Größe 5 MB)
  • Für ein Kleinschifferzeugnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen:
    Sportbootführerschein See, Befähigungszeugnis als Kapitän/in, Fährschifferzeugnis mit besonderer Berechtigung für maritime Wasserstraßen oder ein amtlicher Berechtigungsschein
  • Für ein Kleinschifferzeugnis mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen:
    Einen Sportbootführerschein Binnen, ein Fährschifferzeugnis, einen amtlichen Berechtigungsschein oder ein Befähigungszeugnis für Steuerleute

Den Antrag können Sie postalisch bei den entsprechenden GDWS-Prüfungsstandorten oder auch per E-Mail stellen. Es genügen zunächst Kopien bzw. Scans bezüglich aller erforderlichen Dokumente (Ausnahme: Tauglichkeitszeugnis).

Was sind gewerbliche Tätigkeiten?

Zunächst ist hierbei die Tätigkeit der einzelnen, als Schiffsführer eingesetzten Person zu betrachten. Es kommt also nicht darauf an, ob der eingesetzte Schiffsführer z. B. für einen gemeinnützigen Verein tätig ist. Zudem ist die Frage der steuerrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit hier nicht maßgeblich.

Dieses zugrunde legend sind gewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne alle Tätigkeiten, die ein finanzielles Interesse verfolgen, die im Rahmen einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit ausgeübt werden oder für die ein Gewerbe angemeldet wurde. Die Zahlung eines Entgeltes für den Schiffsführer ist ein starkes Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit. Im Folgenden finden Sie eine beispielhafte Liste von Tätigkeiten, für die künftig ein Sportbootführerschein nicht mehr ausreichend ist:

  • Führen von Einsatzbooten durch Behörden oder private Rettungsdienste (hier ist ggf. ein amtlicher Berechtigungsschein ausreichend, siehe oben)
  • Führen von Sportbooten als Fahrschullehrkraft im Rahmen der Sportbootausbildung
  • Vorführfahrten
  • Werftfahrten
  • Binnenfischerei, die nicht nur eine Freizeitbeschäftigung darstellt

Stand: 19. Oktober 2023