Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 3 - Berufseingangsprüfungen und Schiffsoffiziere

Unterabschnitt 1 Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere (§ 10 bis § 14)

Unterabschnitt 2 Zulassung von Lehrgängen (§ 15 bis § 17)

Unterabschnitt 3 Seefahrtzeiten und Tätigkeiten (§ 18 bis § 19)

Stand: 01. Juni 2014