§ 11
(1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind anzugeben:
- der Name des Schiffs;
 - die Gattung und der Hauptbaustoff;
 - der Heimathafen;
 - der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, dass dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
 - die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom 19. November 1987 der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer), sofern sie sich aus dem Messbrief oder einer entsprechenden Urkunde (§ 13) ergibt, die Ergebnisse der amtlichen Vermessung sowie die Maschinenleistung;
 - der Eigentümer, bei einer Reederei die Mitreeder und die Größe der Schiffsparten;
 - der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;
 - die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründenden Tatsachen;
 - bei einer Reederei der Korrespondentreeder;
 - im Fall des § 4 Absatz 3 der Vertreter.
 
(2) Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen, so genügt zu Absatz 1 Nummer 5 die Angabe der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.
Stand: 01. Januar 2024


