Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 9 Antrag auf Untersuchung

(1) Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter muss die Untersuchung des Fahrzeugs bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beantragen. Für den Antrag ist das in Anhang V abgedruckte Muster 1 zu verwenden.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmt

  1. das weitere Antragsverfahren und legt insbesondere fest, welche Unterlagen ihr vorzulegen sind, und

  2. Ort und Zeitpunkt der Untersuchung.

Stand: 07. Oktober 2018