§ 7.04 Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste
Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist nach den Bestimmungen des Artikels 19.05 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN unter Berücksichtigung des § 7.03 zu ermitteln.
Stand: 07. Oktober 2018
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist nach den Bestimmungen des Artikels 19.05 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN unter Berücksichtigung des § 7.03 zu ermitteln.
Stand: 07. Oktober 2018
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes