§ 7.03 Stabilität, Sicherheitsabstand und Freibord
- Abweichend von den Bestimmungen nach Artikel 19.04 Nummer 1 ES-TRIN muss
- der Restsicherheitsabstand mindestens 0,20 m und
- bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m und der Restsicherheitsabstand mindestens 0,30 m
- der Restsicherheitsabstand mindestens 0,20 m und
- Abweichend von den Bestimmungen nach Artikel 19.04 Nummer 2 ES-TRIN muss
- der Restfreibord mindestens 0,40 m und
- der Freibord mindestens 0,50 m
- der Restfreibord mindestens 0,40 m und
- Die Ebene der größten Einsenkung ist abweichend von den Bestimmungen in Artikel 19.04 Nummer 3 ES-TRIN unter Berücksichtigung der Nummern 1 und 2 festzusetzen.
Stand: 07. Oktober 2018