Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 7.03 Stabilität, Sicherheitsabstand und Freibord

  1. Abweichend von den Bestimmungen nach Artikel 19.04 Nummer 1 ES-TRIN muss

    1. der Restsicherheitsabstand mindestens 0,20 m und

    2. bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m und der Restsicherheitsabstand mindestens 0,30 m

    betragen.

  2. Abweichend von den Bestimmungen nach Artikel 19.04 Nummer 2 ES-TRIN muss

    1. der Restfreibord mindestens 0,40 m und

    2. der Freibord mindestens 0,50 m

    betragen.

  3. Die Ebene der größten Einsenkung ist abweichend von den Bestimmungen in Artikel 19.04 Nummer 3 ES-TRIN unter Berücksichtigung der Nummern 1 und 2 festzusetzen.

Stand: 07. Oktober 2018