§ 6.03 Navigationsradaranlage
- Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Navigationsradaranlage nach Artikel § 7.06 Nummer 1 ES-TRIN ausgerüstet sein.
- Nummer 1 gilt nicht für Seeschiffe mit Seeradar.
Stand: 07. Oktober 2018
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Stand: 07. Oktober 2018
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