Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.03 Navigationsradaranlage

  1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Navigationsradaranlage nach Artikel § 7.06 Nummer 1 ES-TRIN ausgerüstet sein.

  2. Nummer 1 gilt nicht für Seeschiffe mit Seeradar.

Stand: 07. Oktober 2018