§ 4.02 Freibord
- Der Freibord für Schiffe mit durchlaufendem Deck, ohne Sprung und ohne Aufbauten beträgt 0,30 m.
- Bei Schiffen mit Sprung und mit Aufbauten kann der Freibord nach Artikel 4.02 Nummer 2 bis 6 ES-TRIN berichtigt werden:
- Dabei ist
aa.
die Konstante 150 m der Formel für den Freibord nach Artikel 4.02 Nummer 2 ES-TRIN mit dem Wert 300,
bb.
für den tatsächlichen Sprung Sv im Vorschiff kein größerer Wert als 2 000 mm und
cc.
für den tatsächlichen Sprung Sa im Achterschiff kein größerer Wert als 1 000 mm
anzusetzen.
- Die Sprunghöhe an den Schiffsenden darf die Höhe bis zum Schiffsende reichender Aufbauten nicht einschließen.
- Bei Berechnungen nach Buchstabe a wird die wirksame Länge des Aufbaus nach folgender Formel berechnet:
Wennle die wirksame Länge eines Aufbaus in [m] unabhängig von seiner Lage bezogen auf L, l die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in [m], b die Breite des betreffenden Aufbaus in [m], B' die Breite des Schiffes gemessen auf der Hälfte der Länge des Aufbaus, Deckshauses oder Lukenschachtes in [m], h die an der Aufbau-, Deckshaus- oder Lukenseite gemessene Höhe des betreffenden Aufbaus in [m], für Luken ergibt sich die Höhe h, indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach § 4.01 unter Berücksichtigung der Art der Lukenabdeckung vermindert wird. Für die Höhe h darf kein größerer Wert eingesetzt werden als 0,72 m.
- Dabei ist
- Unter Berücksichtigung der Freibordberichtigung nach Nummer 2 muss der Freibord mindestens 0,15 m betragen. Dabei müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Der Sicherheitsabstand beträgt
aa.
bei wasserdichten Ladeluken mindestens 0,60 m bis Oberkante Ladelukensüll,
bb.
bei sprühwasser- und wetterdichten Ladeluken mindestens 0,75 m,
cc.
bei offenen Ladeluken mindestens 1,20 m.
- Die durchschnittliche Breite des Gangbords beträgt höchstens 0,125 x B.
- Der Sicherheitsabstand beträgt
Stand: 07. Oktober 2018