Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4.01 Sicherheitsabstand

  1. Der Sicherheitsabstand muss mindestens 0,45 m betragen.

  2. Zu Öffnungen, die sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen sind oder mit Verschlusseinrichtungen versehen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,60 m betragen.

  3. Zu Öffnungen, die offen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m betragen.

Stand: 07. Oktober 2018