Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 2.01 Allgemeines

  1. Auf Wasserstraßen der Zone 2-See ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.

  2. Die Bestimmungen aus den Kapiteln 3 bis 9 sind zu erfüllen.

  3. Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist auf der Ems unterhalb von Emden bis zur Hafeneinfahrt von Delfzijl für Güterschiffe bei geschlossenen Ladeluken, für Schleppboote und Schubboote der § 1.01 Nummer 1 und 2 anzuwenden.

Stand: 07. Oktober 2018