Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1.01 Allgemeines

  1. Auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.

  2. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sind die §§ 6.02 bis 6.06 zu erfüllen.

  3. Ein Kompass nach § 6.02 ist nur auf der Kieler Förde erforderlich.

  4. Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf

    1. der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen,

    2. dem Nord-Ostsee-Kanal,

    3. der Kieler Förde,

    4. der Trave unterhalb Stülper Huk,

    5. der Unterwarnow und Breitling und

    6. im Wolgaster Hafengebiet

    erforderlich.

Stand: 07. Oktober 2018