§ 1.01 Allgemeines
- Auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
- Hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sind die §§ 6.02 bis 6.06 zu erfüllen.
- Ein Kompass nach § 6.02 ist nur auf der Kieler Förde erforderlich.
- Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf
- der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen,
- dem Nord-Ostsee-Kanal,
- der Kieler Förde,
- der Trave unterhalb Stülper Huk,
- der Unterwarnow und Breitling und
- im Wolgaster Hafengebiet
- der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen,
Stand: 07. Oktober 2018