Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5.05 Freibord und Sicherheitsabstand

Bei einer Personenbarkasse ist für die Berechnung des Freibords, für die Überprüfung des Sicherheitsabstandes und für die Festsetzung der Ebene der größten Einsenkung Artikel 19.03 Nummer 3 ES-TRIN in Verbindung mit Anhang III § 1.02 Nummer 1 Buchstabe a, §§ 7.03 und 10.05 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße sinngemäß anzuwenden.

Stand: 18. Januar 2022