Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut - RSEB)
vom 15. April 2021 (VkBl. 2021 Seite 375)
Bonn, den 15. April 2021
G 24/3642.71/2021-3
Hiermit gebe ich die Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen - RSEB - bekannt. Diese Richtlinien berücksichtigen
- die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 481),
- die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I Seite 304), geändert durch Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 475),
- die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I Seite 229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 475) und
- die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) vom 29. November 2011 (BGBl. I Seite 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474) geändert worden ist.
Gleichzeitig hebe ich die Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut - RSEB - vom 30. April 2019 (VkBl. 2019 Seite 306) auf.
Die neuen Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut wurden gemeinsam mit den zuständigen obersten Landesbehörden ausgearbeitet und sollen als deren allgemeine Verwaltungsvorschriften eingeführt werden, um eine einheitliche Durchführung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr in Deutschland zu gewährleisten.
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Gundula Schwan
Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB)
Die Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut erläutern
Abschnitt I: Erläuterungen zur GGVSEB
Abschnitt III: Erläuterungen zum ADR/RID/ADN
Download Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB)
Stand: 15. April 2021