Erklärung der verwendeten Abkürzungen
(zu § 1 Absatz 2)
In dieser Anlage bedeuten
ADN
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen
ADR
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
AGBwGGVSE
Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
Bem.
Bemerkung
BGBl.
Bundesgesetzblatt
CSC
Internationales Übereinkommen über sichere Container
CTU
Güterbeförderungseinheit (Cargo transport unit)
EmS
Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern
Flp.
Flammpunkt
GGVSEB
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GGVSee
Gefahrgutverordnung See
IMDG-Code
International Maritime Dangerous Goods-Code
MEGC
Gascontainer mit mehreren Elementen
MEMU
Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff
n.a.g.
nicht anderweitig genannt
Richtlinie 2008/68/EG
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30. September 2008, Seite 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2018/1846/EU (ABl. L 299 vom 26. November 2018, Seite 58) geändert worden ist
RID
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
S.
Seite
StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
UN
United Nations (Vereinte Nationen)
VMBl.
Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung
Stand: 01. Januar 2021