Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 1 - Vorzulegende Unterlagen und Nachweise

Folgende Unterlagen sind für die Überprüfung der fachlichen Befähigung und der persönlichen Integrität dem Antrag beizufügen:

  1. aktueller tabellarischer und persönlich unterschriebener Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung;

  2. aktuelles Lichtbild;

  3. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 und § 30b Bundeszentralregistergesetz (BRZG), das nicht älter als drei Monate ist;

  4. Nachweise, Zeugnisse und Urkunden über den bisherigen beruflichen Werdegang (insbesondere beglaubigte Abschriften oder Fotokopien der antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstigen Urkunden, über die Berechtigung zur Führung etwaiger akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen, Beschäftigungsnachweise und einschlägige Dienst- und/oder Arbeitszeugnisse);

  5. detaillierte Nachweise, aus denen sich die besondere fachliche Eignung ergibt, beispielsweise in Form von selbstständig erstellten Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet, Veröffentlichungen oder Stellungnahmen und Tätigkeitsbeschreibungen, aus denen sich die Fähigkeit zur Gutachtenerstellung ergibt;

  6. evtl. vorhandener fachbezogener Nachweis der öffentlichen Bestellung und Vereidigung durch eine Industrie- und Handelskammer;

  7. sonstige fachbezogene Nachweise, Urkunden, Zeugnisse oder Bescheinigungen;

  8. eine Erklärung, dass eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung im antragsrelevanten Bereich vorliegt;

  9. Auszug aus dem Gewerbezentralregister oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, damit ausgeschlossen werden kann, dass eine Eintragung im Gewerbezentralregister (GZR) nach § 149 Absatz 2 der Gewerbeordnung (GewO) aufgrund eines Verstoßes gegen gewerberechtliche Bestimmungen vorliegt.

Die GDWS kann darüber hinaus weitere Nachweise fordern.

Zur Vereinfachung des Verfahrens soll der Antragsteller alle ihm zuerkannten Prüfbefugnisse und Anerkennungen oder Berufungen als Sachverständiger, die für das beantragte Sachgebiet von Bedeutung sind, gemeinsam mit dem Antrag vorlegen.

Darüber hinaus können die Mitgliedschaft in Fachausschüssen, wie z. B. DIN, CEN, CENELEC, sowie Veröffentlichungen in Form von Fachbeiträgen und weitere Referenzen, als Nachweis der fachlichen Befähigung dienen.

Stand: 01. Oktober 2019