Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Weitergeltung von Fahrerlaubnissen zum Führen von Sportbooten

Führerscheine, die vor dem Inkrafttreten der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) vom 03. Mai 2017 erteilt worden sind, behalten weiterhin ihre Gültigkeit innerhalb der erteilten Erlaubnis und unter Bezug auf den Regelungsbereich des Bundes (Bundeswasserstraßen).

Nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages gelten die nach den Vorschriften der DDR erteilten Befähigungszeugnisse für Sportboote uneingeschränkt als Sportbootführerscheine im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung weiter. Ein Umtausch dieser alten Befähigungszeugnisse ist auch hier nicht erforderlich.

Eine Umschreibung in den geltenden Sportbootführerschein mit dem jeweiligen Anwendungsbereich wird jedoch dann empfohlen, wenn Auslandsreisen mit einem Sportboot geplant sind. Ältere Befähigungszeugnisse werden auf ausländischen Wasserstraßen nicht mehr anerkannt (so z. B. in den Niederlanden und Polen) und auch Ordnungsbehörden haben vermehrt Schwierigkeiten diese entsprechend einzuordnen.

Inhaber nachstehend genannter älterer Befähigungszeugnisse können im Rahmen der ihnen erteilten Erlaubnis Bundeswasserstraßen befahren:

  • Sportbootführerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 03. Mai 2017
    Die bis zum 31. Dezember 2017 erteilten Sportbootführerscheindokumente wurden für den jeweiligen Geltungsbereich gesondert erteilt.
    Namentlich: Sportbootführerschein Binnen oder Sportbootführerschein See. Der Umtausch ist entsprechend der Geltungsbereiche in einen Sportbootführerschein nach neuem Muster möglich.

    Ab dem 01. Januar 2018 erfolgt die Ausstellung für beide Geltungsbereiche zusammengeführt auf einer Karte (ID1 Format). Dieses Kartendokument wird seit dem 01. Januar 2023 mit einem leicht veränderten Aussehen (Merkmal: fehlende Unterschrift des Inhabers) an Inhaber ausgegeben. Eine Umschreibung der erteilten Berechtigungen aus den Zeiträumen 01. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022 ist nicht erforderlich, die Karte entspricht in ihrer Form und Gestaltung den Vorgaben der UNECE.

  • Sportbootführerschein-Binnen nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 unter Antriebsmaschine und/oder Segel
    Diese Berechtigung kann in einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen je nach Antriebsart für Motorschiffe und/oder Segelschiffe (IWM und/oder IWS) umgeschrieben werden. Die bis zum 01. Januar 1989 erteilten Berechtigungen beinhalten die Führung von Wasserfahrzeugen bis zu 15  Wasserverdrängung.

  • Sportbootführerschein-See nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003
    Diese Berechtigung kann in einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen für Motorschiffe (CWM) umgeschrieben werden.

Auf Grundlage der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21. März 1978 erteilte Befähigungen der Sportverbände

  • Motorboot-Führerschein A für Binnenfahrt des DMYV e. V.
    Diese Befähigung kann in einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für Motorschiffe (IWM) umgeschrieben werden. Die erteilten Berechtigungen beinhalten die Führung von Wasserfahrzeugen bis zu 15 m³ Wasserverdrängung.

  • Führerschein für Binnenfahrt (A) mit Motorberechtigung des DSV e. V.
    Diese Berechtigung kann in einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für Motorschiffe (IWM) und Segelschiffe (IWS) umgeschrieben werden. Die erteilten Berechtigungen beinhalten die Führung von Wasserfahrzeugen bis zu 15 m³ Wasserverdrängung.

  • Motorboot-Führerschein des Landes Berlin (gültig nur in Berlin - ausgestellt bis 31. März 1989)
    Diese Berechtigung kann in einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen (IWM) umgeschrieben werden. Die erteilten Berechtigungen beinhalten die Führung von Wasserfahrzeugen bis zu 15 m³ Wasserverdrängung.

  • Segelboot-Führerschein des Landes Berlin (gültig nur in Berlin - ausgestellt bis 31. März 1989)
    Diese Berechtigung kann in einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für Segelschiffe (IWS) umgeschrieben werden. Die erteilten Berechtigungen beinhalten die Führung von Wasserfahrzeugen bis zu 15 m³ Wasserverdrängung.

Auf Grundlage der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 erteilte Befähigungen der Sportverbände

  • Sportbootführerschein mit der Befähigung Sportboote auf Seeschifffahrtsstraßen führen zu dürfen. Ab 01. Januar 1993 erteilt als Sportbootführerschein-See.
    Diese Berechtigung kann in einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen (CWM) umgeschrieben werden.
    Eine Fahrerlaubnis auf dieser Grundlage, die im Bundesgebiet bis zum 31. März 1978 und in Berlin bis zum 31. März 1989 erteilt wurde, kann zusätzlich in einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für Motorschiffe (IWM) umgeschrieben werden.
    Die bis zum 01. Januar 1998 erteilten Berechtigungen beinhalten die Führung von Wasserfahrzeugen auf den Binnenschifffahrtsstraßen bis zu 15 m³ Wasserverdrängung.

Auf Grundlage der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 erteilte Befähigung

  • Motorboot-Führerschein des DMYV e. V. für Seeschifffahrtsstraßen - ausgestellt von 1967 bis 1973
    Diese Berechtigung kann in einen Sportbootführerschein mit den Geltungsbereichen Seeschifffahrtsstraßen für Motorschiffe (CWM) und Binnenschifffahrtsstraßen (IWM) umgeschrieben werden. Die erteilten Berechtigungen beinhalten die Führung von Wasserfahrzeugen auf den Binnenschifffahrtsstraßen bis zu 15 m³ Wasserverdrängung.

Eine Umschreibung dieser Befähigungszeugnisse ist nicht erforderlich, wird aber empfohlen.

Für die Umschreibung von Sportbootführerscheinen wenden Sie sich bitte an die dafür zuständigen Verbände:

Stand: 23. Januar 2023