Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Lichterführung Topplicht und später Backbord-Seitenlicht eines Maschinenfahrzeuges von weniger als 50 m Länge in Fahrt

Lichterführung Topplicht und später Backbord-Seitenlicht eines Maschinenfahrzeuges von weniger als 50 m Länge in Fahrt