Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Lichterführung Treibnetzfischer in Fahrt oder vor Anker mit ausgebrachtem Fanggerät, das waagerecht weiter als 150 m ins Wasser reicht

Lichterführung Treibnetzfischer in Fahrt oder vor Anker mit ausgebrachtem Fanggerät, das waagerecht weiter als 150 m ins Wasser reicht